Nachrichten & Bekanntmachungen (Bauen)

Amtliche Bekanntmachung: Planfeststellungsverfahren "Oberwesterwaldbahn, PFA Limburg-Weilburg, Geschwindigkeitserhöhung"

Amtliche Bekanntmachung vom 30.04.2021

Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit §§ 73 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und §§ 1 ff. Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) für das Vorhaben „Oberwesterwaldbahn, PFA Limburg-Weilburg, Geschwindigkeitserhöhung“, Bahn-km 3,545 bis 10,053 der Strecke 3730 Limburg - Altenkirchen in der Stadt Limburg sowie in der Stadt Hadamar im Landkreis Limburg-Weilburg“

Die DB Netz AG hat gemäß § 18 AEG die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für o.g. Vorhaben beim Eisenbahn-Bundesamt - Außenstelle Frankfurt / Saarbrücken, beantragt.

Für das Vorhaben sind folgende Maßnahmen geplant:

Ziel der Maßnahme ist es, die Streckengeschwindigkeit der Oberwesterwaldbahn im Teilabschnitt Limburg – Weilburg zu erhöhen. Hierfür werden fünf Bahnübergänge erstmalig gesichert bzw. bereits vorhandene technische Sicherung geändert, zudem sind teilweise Oberbaumaßnahmen zur Anpassung der Trassierung vorgesehen. An einem Teil der Strecke sind Schallschutzwände geplant.

Die vorliegenden Planunterlagen enthalten im allgemeinen und im technischen Teil insbesondere einen Erläuterungsbericht zum Vorhaben, Übersichts- und Lagepläne sowie das Grunderwerbsverzeichnis, Grunderwerbspläne und Bauwerksverzeichnisse. Zu den weiteren Planunterlagen gehören unter anderem ein Landschaftspflegerischer Begleitplan und ein Artenschutzfachbeitrag.

Zur Anhörung der Öffentlichkeit sind die zur Planfeststellung eingereichten Unterlagen in der Zeit 17.05.2021 bis 16.06.2021 auf der Homepage des Regierungspräsidiums Gießen (www.rp-giessen.hessen.de – Rubrik: „Presse“ –> „Öffentliche Bekanntmachungen“) veröffentlicht. Ergänzend dazu liegen die Planunterlagen in der Zeit vom 17.05.2021 bis 16.06.2021 im Rathaus (Altbau) der Stadt Hadamar, Bauamt, 2. Obergeschoss Flur, Untermarkt 1, 65589 Hadamar, zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Pandemie und den damit verbundenen eingeschränkten Zugangsmöglichkeiten zur Stadtverwaltung können die Planunterlagen nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache mit dem Bauamt, Herrn Werlich unter der Telefonnummer 064 33 / 89-129 während der Dienststunden (montags bis freitags 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, sowie donnerstags von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr) eingesehen werden.

1.      Jede, deren Belange bzw. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist der 30.06.2021 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung bei der Behörde, nicht das Datum des Poststempels) beim Regierungspräsidium Gießen (Anhörungsbehörde), Dezernat 33, Landgraf-Philipp-Platz 1-7, 35390 Gießen oder bei der Stadt Hadamar Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Für die Erklärung zur Niederschrift ist eine vorherige telefonische Terminvereinbarung beim Regierungspräsidium Gießen, Tel. 0641 / 303-2378, oder bei der Stadtverwaltung Hadamar, Tel. 064 33 / 89-0, erforderlich. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Einwendung muss den Namen und die Anschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders lesbar enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen und unterschrieben sein.

         Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für dieses Verwaltungsverfahren ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Dies gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen.

         Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin bzw. ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin bzw. Vertreter der übrigen Unterzeichnerinnen bzw. Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2.      Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.

3.      Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Nr. 1 AEG). Sie kann statt eines Erörterungstermins eine Online-Konsultation durchführen oder diese mit Einverständnis der Beteiligten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzen (§ 5 PlanSiG). Findet ein Erörterungstermin, eine Online-Konsultation oder eine Telefon- oder Videokonferenz statt, wird dies rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen die Vertreterin / der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG).

         Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachungen ersetzt werden.

         Die Vertretung durch eine Bevollmächtigte / einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

         Bei Ausbleiben einer Beteiligten / eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne sie / ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

         Der Erörterungstermin, die Online-Konsultation bzw. die Telefon- oder Videokonferenz sind nicht öffentlich.

4.      Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin, einer Online-Konsultation oder einer Telefon- oder Videokonferenz oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5.      Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6.      Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt / Saarbrücken) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwenderinnen / Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7.      Mit Beginn der Veröffentlichung des Plans im Internet auf der genannten Homepage des Regierungspräsidiums Gießen treten die Beschränkungen des § 19 AEG (Veränderungssperre) in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens an den vom Plan betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu (§ 19 Absatz 3 AEG).

8.      Das Eisenbahn-Bundesamt hat mit Schreiben vom 22.01.2021 festgestellt, dass durch das im Betreff bezeichnete Vorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

9.      Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):

Aufgrund der seit dem 25.05.2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO. Die Datenschutzbeauftragte des Regierungspräsidiums Gießen erreichen Sie unter der genannten Anschrift, z. Hd. der Datenschutzbeauftragten des Regierungspräsidiums Gießen oder per E-Mail: dsb(at)rpgi.hessen.de. Weitere Informationen finden Sie unter: www.rp-giessen.de in der Fußzeile unter der Rubrik „Datenschutz“.

 

Regierungspräsidium Gießen

Landgraf-Philipp-Platz 1-7

35390 Gießen

Az.: RPGI-33-66c0400/5-2020/2

 

Wird bekannt gemacht:

Magistrat der Stadt Hadamar

gez. Michael Ruoff, Bürgermeister