Immer wieder werden nicht zugelassene Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestellt. Oft handelt es sich dabei um wahre Schrottautos, derer sich die Besitzer unter Vermeidung der Verwertungskosten entledigen wollen. Nicht zugelassene Fahrzeuge gefährden oder erschweren den Verkehr, indem zum Beispiel der ohnehin schon knappe Parkraum reduziert wird.
Die für ein nicht zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum verantwortliche Person verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung. Damit liegt, wie bei jedem Verstoß gegen Rechtsnormen, eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit vor. Betroffene müssen mit einem kostenpflichtigen Bußgeldverfahren sowie der kostenpflichtigen Entfernung des Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum rechnen.
Wenn Sie ein nicht zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum sehen, können Sie dieses telefonisch oder per E-Mail melden.
Rechtsgrundlage:
Kontaktieren Sie zum Thema Autowracks/ nicht zugelassene Fahrzeuge gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde / Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.
Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können außerhalb von bebauten Ortsteilen auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht durch Verrotten, insbesondere Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, zugeführt werden können.
Die Verbrennung muss mindestens 48 Stunden vor Beginn persönlich angezeigt werden.
In der Anzeige sind
Verbrannt werden darf nur montags- bis freitags von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr und samstags von 08.00 bis 12.00 Uhr. Der Abbrand darf nur unter ständiger Aufsicht einer zuverlässigen Person und bei trockenem Wetter erfolgen. Starke Hitzestrahlung, Flugfeuer und Verqualmung der Umgebung, sind zu vermeiden. Es ist darauf zu achten, dass ein Mindestabstand von 100 m zur nächsten Bebauung einzuhalten ist.
Kontaktieren Sie zum Thema Nutzfeuer gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.
Sofern Ihnen, auf Grund welcher Umstände auch immer, Obdachlosigkeit droht, sollten Sie sich so bald als möglich mit der Stadt Hadamar in Verbindung setzen, damit dort Maßnahmen, die helfen können, Ihre Obdachlosigkeit zu vermeiden, geprüft werden können und Ihnen zusätzlich eine entsprechende Beratung angeboten werden kann, die Sie über die Vielzahl der zur Verfügung stehenden Lösungsmöglichkeiten informiert. Entsprechendes gilt, wenn Sie auf Grund eines plötzlichen Ereignisses, z.B. Wohnungsbrand, bereits obdachlos geworden sind.
Für den Fall, dass sich keine andere Möglichkeit ergibt und Sie von der Stadt vorübergehend in eine Notunterkunft, z.B. auch einen Container eingewiesen werden müssen, um Ihre Obdachlosigkeit zu vermeiden, möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen:
Zur problemlosen Abwicklung und Hilfe legen Sie – wenn möglich – bitte folgende Unterlagen von sämtlichen betroffenen Familienmitgliedern bei der Vorsprache vor (soweit zutreffend):
Kontaktieren Sie zum Thema Obdachlosigkeit bitte die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.
Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen (Straßen, Wege) für Arbeits- und Baustellen beantragen
Die Einrichtung einer Arbeits-/Baustelle auf öffentlicher Verkehrsfläche stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar. Hierfür wird eine verkehrsrechtliche Anordnung und/oder Ausnahmegenehmigung und eine Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis benötigt.
Genehmigungspflichtig sind z. B.
Die Gebührenhöhe für die Benutzung der öffentlichen Straßen unterliegt einer Staffelung und ist von der Art und der Zeitdauer der Nutzung abhängig. Der Gebührenrahmen bewegt sich zwischen 10,20 Euro und 1.000,00 Euro.
Rechtsgrundlage
Kontaktieren Sie zum Thema Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen bitte die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde / Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.
Gefahren für die öffentlichen Sicherheit und Ordnung abwehren (Ordnungsangelegenheiten)
Beim Vorliegen einer Gefahrensituation, wodurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, ist - unabhängig von der Art der Gefahr - eine sofortige telefonische Benachrichtigung der Ordnungsbehörde erforderlich.
Außerhalb der Öffnungszeiten der Ordnungsbehörde - in den Abend- und Nachtstunden, an Wochenenden und Feiertagen - ist bei Gefahr im Verzuge die Polizeidirektion in Limburg zu verständigen.
Bei allen anderen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, deren Beseitigung keine Eile erfordert, ist der Ordnungsbehörde schriftlich der Sachverhalt und die daraus abzuleitende Gefahr mitzuteilen.
Bei falschem Parken oder auch Parken ohne gültigen Parkschein droht vom Ordnungsamt ein Verwarnungsgeld (Strafzettel). Ausgestellt wird der Strafzettel durch die Ordnungspolizeibeamten im Rahmen ihrer Außendiensttätigkeit, die weitere Bearbeitung erfolgt durch den Innendienst. Gleiches gilt für Überschreitungen im Rahmen der Geschwindigkeitsmessungen. Die Ordnungspolizeibeamten richten die Messstellen ein und führen die Geschwindigkeitsmessungen vor Ort durch. Die Auswertung übernimmt der Innendienst.
Sollten Sie einen Strafzettel empfangen haben, dann erhalten Sie in jedem Fall eine schriftliche Benachrichtigung per Post (Zeugenfragebogen). Der Zeugenfragebogen enthält alle wichtigen Informationen zu Ihrem Strafzettel, wie beispielsweise zu Tatort und Tatzeit sowie zum Tatbestandsmerkmal. Ebenfalls angegeben ist hier auch die Höhe des Verwarngeldes.
Sollten Sie im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung „geblitzt“ worden sein, warten Sie auch hier bitte die schriftliche Benachrichtigung ab. Dieses Schreiben enthält alle für Sie relevanten Informationen.
Die Höhe der Verwarngelder richtet sich nach der Art der Ordnungswidrigkeit. So wird ein Falschparken vor einer Feuerwehrzufahrt oder unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für Menschen mit Schwerbehinderung mit einem höheren Verwarngeld geahndet als beispielsweise die Überschreitung der vorgegebenen Parkdauer. Auch spielt es eine Rolle, ob andere Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger!) durch das Falschparken behindert werden oder hierdurch sogar gefährliche Situationen entstehen. Dann wird das Fahrzeug gegebenenfalls auch abgeschleppt.
Bei den Geschwindigkeitsmessungen richtet sich die Höhe der Verwarngelder nach der Differenz zwischen der erlaubten und der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit. Je nach Differenz wird das Verfahren direkt an die Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Kassel weitergeleitet. Die Höhe der Verwarn- und Bußgelder ist gesetzlich geregelt und wird nicht durch die Kommune festgesetzt.
Kontaktieren Sie zum Thema Parkverstöße/ Geschwindigkeitsmessung gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeine Ordnungsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der häufigsten bundeseinheitlichen Verwarnungsgelder:
Gegebenenfalls kann die Höhe des Bußgelds durch zusätzliche Ordnungswidrigkeiten wie Verkehrsbehinderung oder längeres Parken steigen.
Wenn Sie Fragen rund um das Thema städtische Gremien in Hadamar haben, hilft Ihnen Frau Franziska Semenov im Rahmen unserer Sprechzeiten gerne weiter.
Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis, an Stellen zu parken, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen, eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich. Berechtigungsnachweis ist der Parkausweis im Zusammenhang mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung, welche die einzelnen Ausnahmetatbestände erläutert und begrenzt.
Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des abgestellten Autos liegen, die Ausnahmegenehmigung immer mitgeführt werden.
"Blauer Parkausweis" (EU-weit)
Der "Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Blinde und schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen " auf blauem Grund wird als europäischer Parkausweis ausgestellt. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen wie zum Beispiel:
"Oranger Parkausweis" (bundesweit)
Mit dem orangen "Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen" gelten bundesweit ebenfalls Parkerleichterungen wie die obigen Beispiele.
Achtung: Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol)
Die Erteilung einer Parkberechtigung für Behinderte ist gebührenfrei.
Rechtsgrundlage
Kontaktieren Sie zum Thema Parkausweise für Schwerbehinderte Menschen bitte die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde / Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.
Bei falschem Parken oder auch Parken ohne gültigen Parkschein droht vom Ordnungsamt ein Verwarnungsgeld (Strafzettel). Ausgestellt wird der Strafzettel durch die Ordnungspolizeibeamten im Rahmen ihrer Außendiensttätigkeit, die weitere Bearbeitung erfolgt durch den Innendienst. Gleiches gilt für Überschreitungen im Rahmen der Geschwindigkeitsmessungen. Die Ordnungspolizeibeamten richten die Messstellen ein und führen die Geschwindigkeitsmessungen vor Ort durch. Die Auswertung übernimmt der Innendienst.
Sollten Sie einen Strafzettel empfangen haben, dann erhalten Sie in jedem Fall eine schriftliche Benachrichtigung per Post (Zeugenfragebogen). Der Zeugenfragebogen enthält alle wichtigen Informationen zu Ihrem Strafzettel, wie beispielsweise zu Tatort und Tatzeit sowie zum Tatbestandsmerkmal. Ebenfalls angegeben ist hier auch die Höhe des Verwarngeldes.
Sollten Sie im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung „geblitzt“ worden sein, warten Sie auch hier bitte die schriftliche Benachrichtigung ab. Dieses Schreiben enthält alle für Sie relevanten Informationen.
Die Höhe der Verwarngelder richtet sich nach der Art der Ordnungswidrigkeit. So wird ein Falschparken vor einer Feuerwehrzufahrt oder unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für Menschen mit Schwerbehinderung mit einem höheren Verwarngeld geahndet als beispielsweise die Überschreitung der vorgegebenen Parkdauer. Auch spielt es eine Rolle, ob andere Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger!) durch das Falschparken behindert werden oder hierdurch sogar gefährliche Situationen entstehen. Dann wird das Fahrzeug gegebenenfalls auch abgeschleppt.
Bei den Geschwindigkeitsmessungen richtet sich die Höhe der Verwarngelder nach der Differenz zwischen der erlaubten und der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit. Je nach Differenz wird das Verfahren direkt an die Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Kassel weitergeleitet. Die Höhe der Verwarn- und Bußgelder ist gesetzlich geregelt und wird nicht durch die Kommune festgesetzt.
Kontaktieren Sie zum Thema Parkverstöße/ Geschwindigkeitsmessung gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeine Ordnungsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der häufigsten bundeseinheitlichen Verwarnungsgelder:
Gegebenenfalls kann die Höhe des Bußgelds durch zusätzliche Ordnungswidrigkeiten wie Verkehrsbehinderung oder längeres Parken steigen.
Um einen (neuen) Personalausweis ausstellen zu lassen, müssen Sie persönlich in unserem Stadtbüro vorsprechen und ein aktuelles, biometrisches Lichtbild sowie eine Geburtsurkunde oder eine Heiratsurkunde mitbringen. Es besteht bei Eilbedürftigkeit auch die Möglichkeit, einen vorläufigen Personalausweis ausstellen zu lassen. Den Status eines beantragten Ausweises können Sie unter dem u.a. Link einsehen.
Die Kosten betragen 10,00€ für einen vorläufigen Personalausweis, bzw. 22,80€ (jünger als 24 Jahre) und 37€ ab dem 24. Lebensjahr und können bar beglichen werden. Nähere Informationen können Sie den u.a. Links und Dokument entnehmen.
Um einen (neuen) Reisepass ausstellen zu lassen, müssen Sie persönlich in unserem Stadtbüro vorsprechen und ein aktuelles, biometrisches Lichtbild und eine Gebursturkunde oder Heiratsurkunde mitbringen. Die Kosten können je nach Art des Reisepasses variieren und bar beglichen werden. Nähere Informationen (auch zu den Kosten) können Sie dem unten angeführten Dokument entnehmen. Den Status eines beantragen Reisepasses können Sie unter dem u.a. Link einsehen.
Die Erstellung eines Kinderreisepasses kann je nach Sachverhalt unterschiedliche Anforderungen mit sich bringen. Detaillierte Informationen hierzu inkl. der bar oder mit Karte zu begleichenden Kosten können Sie den u.a. Links und Dokumenten entnehmen.
Die Kosten für einen Reisepass betragen 37,50€ (jünger als 24 Jahre) und 70€ ab dem 24. Lebensjahr und können bar beglichen werden.
Für eine Express Ausstellung des Reisepasses gelten folgende Preise:
unter dem 24. Lebensjahr: 69,50€ (32 Seiten), 91,50€ (48 Seiten)
ab dem 24. Lebensjahr: 102€ (32 Seiten), 124€ (48 Seiten)
Grundstückseigentümer sind verkehrssicherungspflichtig und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs ihrer Begrünung entstehen können. Um die Sicherheit zu gewährleisten, sind Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig soweit zurück zu schneiden, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können. Der Rückschnitt im Bereich von Geh- und Radwegen muss in einer lichten Höhe von mindestens 2,5 Metern bündig bis zur Grundstücksgrenze erfolgen. Dagegen muss die Fahrbahn bis zu einer lichten Höhe von 4,5 Metern von jeglichem Überhang frei sein. Verkehrszeichen und Straßennamensschilder müssen soweit freigeschnitten sein, dass sie auch bei Dunkelheit von Verkehrsteilnehmern zweifelsfrei zu erkennen sind.
Der Rückschnitt sollte rechtzeitig stattfinden. Zwischen dem 1. März und dem 30. September verbietet das Bundesnaturschutzgesetz das Roden sowie radikale Schnitte an Hecken und Büschen zum Schutz von Tieren und ihrem Lebensraum. Vögel brüten in dieser Zeit in den Gehölzen. Rückschnitte sind allerdings ganzjährig erlaubt.
Kommen die Eigentümer oder Besitzer ihrer Verpflichtung nicht nach, so kann die Stadt nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen.
Rechtsgrundlage
Kontaktieren Sie zum Thema Pflanzenüberwuchs bitte die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde / Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.
Nach der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hadamar ist es verboten, auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Flächen Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeglicher Art außerhalb der dafür bestimmten Einrichtungen (Plakatsäulen, Anschlagtafeln, etc.) anzubringen oder anbringen zu lassen. Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften der GVO kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Alle Personen, die für die Plakatierung verantwortlich sind, sollten auf diese Verordnung hingewiesen werden.
Für Plakate die an privaten Stellen angebracht werden sollen, ist neben der Rücksprache mit den jeweiligen Grundstückseigentümern, zu beachten, dass für den fließenden Verkehr keine Sichtbeeinträchtigungen bestehen.
Rechtsgrundlage
Kontaktieren Sie zum Thema Plakatieren bitte die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde / Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.
Wenn Sie Interesse an einer Praktikumsstelle bei der Stadtverwaltung Hadamar haben, wenden Sie sich bitte im Rahmen unserer Sprechzeiten an Frau Andrea Kreckel.
Presseanfragen sind an unser Stadtmarketing-Team zu wenden.
Kontaktieren Sie uns persönlich im Rahmen unserer Öffnungszeiten, telefonisch, per E-Mail oder über Instagram und wir melden uns i.d.R. spätestens innerhalb des nächsten Werktages bei Ihnen.