Was erledige ich wo?

Mahnungen (Informationen erhalten zu…)

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Wenn Sie eine Mahnung von der Stadt Hadamar erhalten haben, wenden Sie sich für weitere Auskünfte im Rahmen unserer Öffnungszeiten an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stadtkasse. Bitte halten Sie hierbei die Mahnnummer/Mahnung bereit.

Mängel / Beschwerden melden

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Das Stadtmarketing der Stadt Hadamar fungiert als zentrale Anlaufstelle für jegliche Beschwerden und Reklamationen, die die Stadtverwaltung betreffen. Wir haben immer ein offenes Ohr und versuchen Probleme oder unbefriedigende Situationen im Sinne unserer Bürger, Gäste und Besucher zu lösen. Kontaktieren Sie uns persönlich im Rahmen unserer Öffnungszeiten, telefonisch, per E-Mail oder über Instagram und wir melden uns i.d.R. spätestens innerhalb des nächsten Werktages bei Ihnen.

Märkte

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Weitere Informationen zu den Festen und Märkten in Hadamar erhalten Sie unter dem Link weiter unten. Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte den zuständigen Mitarbeiter.

Markthütten Anmietung

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Derzeit sind 20 neue Markthütten, welche bereits komplett aufgebaut sind, und 15 alte Markthütten, die selbstständig aufgebaut werden müssen, vorhanden.

Wenn Sie Fragen zu der Anmietung von Markthütten haben helfen wir Ihnen gerne im Rahmen unserer Öffnungszeiten weiter.

Meldebescheinigungen erstellen lassen

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Meldebescheinigungen können wahlweise unter u.a. Links online beantragt oder auch im Stadtbüro im Rahmen der Öffnungszeiten erstellt werden. Die Kosten hierfür betragen 9,00€.

Melderegisterauskunft einholen

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Melderegisterauskünfte können bei Nachweis des berechtigen Interesses im Stadtbüro eingeholt werden. Die Kosten hierfür betragen 9,00€ und können in bar beglichen werden.

Meldewesen

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Wohnsitz an-/ab- oder ummelden

Um den Wohnsitz an-/ab- oder umzumelden, müssen Sie persönlich im Stadtbüro vorsprechen. Bringen Sie bitte dazu die Personalausweise aller zuziehender Familienmitglieder mit.

Ein Umzug kann für eine ganze Familie gleichzeitig durchgeführt werden. Das betrifft also auch einen Ehepartner / eine Ehepartnerin, einen eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin sowie Ihre minderjährigen Kinder beziehungsweise die Kinder Ihres mitziehenden Partners. Voraussetzung ist, dass alle beteiligten Personen aus der gleichen Wohnung ausziehen und in die gleiche Wohnung einziehen.

Es fallen keine Kosten an.

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, haben Sie sich bei der Meldebehörde anzumelden.

Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.

Hauptwohnung ist:

  • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen.
  • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
  • wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
  • Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.

Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist.
Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragte Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person kann Ihren Einzug auch direkt gegenüber der Meldebehörde bestätigen.

Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten: 

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
  2. Einzugsdatum,
  3. Anschrift der Wohnung sowie
  4. Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.

Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben.
Über Ihre Anmeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Anmeldung (amtliche Meldebestätigung).

Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie in einigen Fällen die Möglichkeit der Weitergabe zu widersprechen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen besteht darüber hinaus gegebenenfalls die Möglichkeit eine Auskunfts- und Übermittlungssperre zu beantragen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Meldeschein (wird von den Gemeinden gegebenenfalls zum download oder auch vorausgefüllt bereitgestellt)
  • Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
  • Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal 

Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt von

  • aus dem Ausland zugezogenen Personen: die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
  • betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
  • Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person

Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden.
Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).
 

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie sind verpflichtet, sich nach Einzug innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes anzumelden.
Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Sie sind verpflichtet, sich nach Einzug innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes anzumelden.
Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Rechtsgrundlage

 

Mietzuschuss beantragen

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Die Formulare zur Beantragung von Wohngeld/ Mietzuschuss sind in ausgedruckter Form im Stadtbüro erhältlich oder können auf der Seite des Landkreises Limburg-Weilburg über den neben stehenden Link heruntergeladen werden. Auf der Website des Landkreises Limburg Weilburg finden Sie alle Informationen bezüglich Voraussetzungen und Beantragung des Wohngelds/Mietzuschusses.

Mülltonnen am Straßenrand platzieren

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Gemäß § 14 Abs. 6 der Abfall- und Gebührensatzung des Landkreises Limburg-Weilburg sind die Abfallbehälter an den öffentlich bekannt gegebenen Abfuhrtagen und -zeiten an gut erreichbarer Stelle auf dem Grundstück bereitzuhalten. Nach erfolgter Leerung sind diese unverzüglich zurückzustellen.

Bitte bedenken Sie auch, dass durch überquellende Mülltonnen oder danebenliegende gelbe Säcke Tiere und Ungeziefer angezogen werden. Dies können wir nicht zulassen.

Weiterhin kommt es immer wieder vor, dass Mülltonnen, hauptsächlich nachts, achtlos auf die Fahrbahn geschoben oder gar in Brand gesteckt werden. Auch halbvolle Mülltonnen können durch den Wind umgeworfen werden und auf der Straße liegen. Dies stellt dann immer eine Gefährdung des Straßenverkehrs dar.

Museumsinformationen einholen

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Derzeit ist das Stadtmuseum aufgrund von Neugestaltungsarbeiten bis auf weiteres leider geschlossen. Das Glasmuseum können Sie zu den gewohnten Öffnungszeiten besuchen.

Informationen zu aktuellen Ausstellungen erhalten Sie bei unserem Stadtmarketing-Team. Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen auch gerne zur Verfügung, wenn Sie als Künstler oder Agentur daran interessiert sind das Museum für eine Sonderausstellung zu nutzen.

Kontaktieren Sie uns persönlich im Rahmen unserer Öffnungszeiten, telefonisch, per E-Mail oder über Instagram und wir melden uns i.d.R. spätestens innerhalb des nächsten Werktages bei Ihnen.

Mutterschaft anerkennen lassen

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Für die Anerkennung der Vaterschaft ist eine bestimmte Form (öffentlich beurkundet) vorgeschrieben. Die Vaterschaft kann schon vor der Geburt anerkannt werden. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Auch für die Zustimmung ist die öffentlich beurkundete Form vorgeschrieben.

Die Beurkundung ist beim Standesamt und Jugendamt kostenfrei.

Die Beurkundung durch einen Notar ist kostenpflichtig. Weitere Informationen erfragen Sie bitte beim Standesamt oder entnehmen Sie bitte dem Link weiter unten.

Nachbarschaftsbeschwerde einreichen

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Ein friedliches Verhältnis zwischen Nachbarn ist ein hohes Gut, das es zu pflegen und zu bewahren gilt. Im täglichen Zusammenleben kann es dennoch zu Belästigungen und Beeinträchtigungen durch Lärm- oder Geruchsimmissionen kommen. Sprechen Sie bei Beschwerden zunächst mit den Personen, die die Immissionen verursachen. Erreichen Sie durch Gespräche keine Lösung und fühlen Sie sich weiter unzumutbar belästigt, können Sie sich an die zuständigen Überwachungsbehörden wenden. In der Regel ist tagsüber die Stadtverwaltung zuständig. In den Abend- und Nachstunden und an Wochenenden oder Feiertagen können Sie sich auch an die Polizeidirektion in Limburg wenden.

Rechtsgrundlage

  • § 117 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) (Unzulässiger Lärm)

Kontaktieren Sie zum Thema Lärm gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde / Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.

 

Namensänderung beantragen

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Darunter fallen z.B. behördliche Vor- und Familiennamensänderungen, die Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe, Einbenennungen von Kindern, Erklärungen nach § 94 Bundesvertriebenengesetzes usw.

Weitere Informationen erfragen Sie bitte beim Standesamt.

Natur-/Umweltschutz (Informationen erhalten zu…)

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Bei Fragen zum Thema Natur-/ Umweltschutz kontaktieren Sie die Mitarbeiter unseres Bauamts gerne im Rahmen unserer Sprechzeiten.

Nebenwohnung abmelden

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Sie können hier online eine Nebenwohnung abmelden. Es ist dabei unerheblich, in welcher Gemeinde die Nebenwohnung besteht.

Eine Abmeldung einer Nebenwohnung kann für eine ganze Familie gleichzeitig durchgeführt werden. Das betrifft also auch einen Ehepartner / eine Ehepartnerin, einen eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin sowie Ihre minderjährigen Kinder beziehungsweise die Kinder Ihres mitziehenden Partners. Voraussetzung ist, dass alle beteiligten Personen aus der gleichen Wohnung ausziehen.

Bitte beachten Sie, dass die Eingaben über das Internet die Bearbeitung der Abmeldung einer Nebenwohnung im Einwohnermeldeamt / im Bürgerbüro erleichtern und es damit auch für Sie zu einer Einsparung an Wartezeit kommt. Nach der gegenwärtigen Rechtslage müssen Sie aber die eingegebenen Daten mit Ihrer Unterschrift bestätigen. Drucken Sie deshalb das Meldeformular aus, unterschreiben Sie es und senden Sie es innerhalb von sieben Tagen an das Einwohnermeldeamt / Bürgerbüro.

Bitte achten Sie auf die Korrektheit und Vollständigkeit Ihrer Angaben, damit der Antrag schnellstmöglich bearbeitet werden kann.