Was erledige ich wo?

Namensänderung beantragen

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Darunter fallen z. B. behördliche Vor- und Familiennamensänderungen, die Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe, Einbenennungen von Kindern, Erklärungen nach § 94 Bundesvertriebenengesetzes usw.

Weitere Informationen erfragen Sie bitte beim Standesamt.

Natur-, Umwelt- und Klimaschutz (Informationen erhalten zu…)

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Bei Fragen zum Thema Natur-, Umwelt- und Klimaschutz kontaktieren Sie die Mitarbeiter unseres Bauamts gerne im Rahmen unserer Sprechzeiten.

Nicht zugelassene Fahrzeuge und Autowracks melden

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Immer wieder werden nicht zugelassene Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestellt. Oft handelt es sich dabei um wahre Schrottautos, derer sich die Besitzer unter Vermeidung der Verwertungskosten entledigen wollen. Nicht zugelassene Fahrzeuge gefährden oder erschweren den Verkehr, indem zum Beispiel der ohnehin schon knappe Parkraum reduziert wird.

Die für ein nicht zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum verantwortliche Person verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung. Damit liegt, wie bei jedem Verstoß gegen Rechtsnormen, eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit vor. Betroffene müssen mit einem kostenpflichtigen Bußgeldverfahren sowie der kostenpflichtigen Entfernung des Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum rechnen.

Wenn Sie ein nicht zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum sehen, können Sie dieses telefonisch oder per E-Mail melden.

Rechtsgrundlage:

  • § 46 StVO

Kontaktieren Sie zum Thema "Autowracks und nicht zugelassene Fahrzeuge" gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde/ Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.

Niederschlagswasser (versiegelte Flächen zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr melden)

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Im Zuge von Baumaßnahmen sind versiegelte Flächen dem Bauamt zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr zu melden.

Diese können Sie über den Online-Service digital übermitteln. Wenn Sie Fragen zum Thema haben, wenden Sie sich bitte im Rahmen der Öffnungszeitenan die Mitarbeiter des Bauamts.

Nutzfeuer anzeigen

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Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können außerhalb von bebauten Ortsteilen auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht durch Verrotten, insbesondere Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, zugeführt werden können.

Die Verbrennung muss mindestens 48 Stunden vor Beginn persönlich angezeigt werden.

In der Anzeige sind

  • Lage und Größe des Grundstückes, auf dem die Abfälle verbrannt werden
  • Art und Menge des Abfalls
  • Namen, Alter und Anschriften der Aufsichtspersonen bzw. des Verantwortlichen

Verbrannt werden darf nur montags- bis freitags von 8-16 Uhr und samstags von 8-12 Uhr. Der Abbrand darf nur unter ständiger Aufsicht einer zuverlässigen Person und bei trockenem Wetter erfolgen. Starke Hitzestrahlung, Flugfeuer und Verqualmung der Umgebung sind zu vermeiden. Es ist darauf zu achten, dass ein Mindestabstand von 100 m zur nächsten Bebauung einzuhalten ist.

Nutzen Sie den Online-Service zur Anzeige eines Nutzfeuers oder kontaktieren Sie gerne die zuständigen Mitarbeitenden im Rahmen der Sprechzeiten.

 

Obdachlosigkeit vermeiden

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Sofern Ihnen, aufgrund welcher Umstände auch immer, Obdachlosigkeit droht, sollten Sie sich so bald als möglich mit der Stadt Hadamar in Verbindung setzen, damit dort Maßnahmen, die helfen können, Ihre Obdachlosigkeit zu vermeiden, geprüft werden können und Ihnen zusätzlich eine entsprechende Beratung angeboten werden kann, die Sie über die Vielzahl der zur Verfügung stehenden Lösungsmöglichkeiten informiert. Entsprechendes gilt, wenn Sie aufgrund eines plötzlichen Ereignisses, z. B. Wohnungsbrand, bereits obdachlos geworden sind.

Für den Fall, dass sich keine andere Möglichkeit ergibt und Sie von der Stadt vorübergehend in eine Notunterkunft, z. B. auch einen Container, eingewiesen werden müssen, um Ihre Obdachlosigkeit zu vermeiden, möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen:

  • Da diese Unterbringung nur als vorübergehende Maßnahme gedacht ist, muss die Stadt nicht auf die Vorschriften des Wohnungsaufsichtsgesetzes, sondern nur darauf abstellen, ob diese Notunterkunft den Mindestanforderungen einer menschenwürdigen Unterbringung entspricht.
  • Bei einer Unterbringung im Rahmen der Obdachlosenfürsorge, bei denen es sich lediglich um eine Notlösung handelt, muss weder ein Warmwasseranschluss, noch ein Bad oder eine Dusche vorhanden sein. Insbesondere muss sie nicht völlig frei von Mängeln sein. Beachtlich sind allenfalls Mängel, die die Bewohnbarkeit erheblich beeinträchtigen, insbesondere solche, die die Gesundheit gefährden. Weitergehende Lebensbedürfnisse braucht sie nicht abzudecken, vielmehr bleibt es der Eigeninitiative des Betroffenen überlassen, sich selbst eine bessere Wohnung zu beschaffen.

Zur problemlosen Abwicklung und Hilfe legen Sie – wenn möglich – bitte folgende Unterlagen von sämtlichen betroffenen Familienmitgliedern bei der Vorsprache vor (soweit zutreffend):

  • Ausweispapiere (Personalausweis oder Reisepass)
  • bei ausländischen Hilfesuchenden: Nachweis des legalen Aufenthalts in Deutschland (Aufenthaltserlaubnis)
  • Einkommensunterlagen (Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Bescheide über Arbeitslosengeld, -hilfe bzw. Nachweis über Beantragung von Arbeitslosengeld, -hilfe, letzter Rentenbescheid, letzte Rentenmitteilungen, Nachweis über Bezug von Sozialhilfe bzw. Beantragung von Sozialhilfe, Nachweise über Krankengeld bzw. Beantragung von Krankengeld, Bescheid über Erziehungsgeld bzw. Nachweis über Beantragung von Erziehungsgeld, Kindergeldnachweis bzw. Nachweis über Beantragung von Kindergeld, usw.)
  • Nachweise über Schulden / Kreditverträge / Pfändungen
  • Nachweise über Unterhaltszahlungen und -vereinbarungen
  • geeignete Unterlagen, aus welchen die akute Obdachlosigkeit ersichtlich wird, z. B. Räumungsklage, Räumungsurteil (Gerichtsbeschluss) Gerichtsvollziehermitteilung über Zwangsräumungstermin sonstiger Nachweis über Unterkunftsverlust
  • gegebenenfalls Sozialhilfeantrag

Kontaktieren Sie zum Thema Obdachlosigkeit bitte die Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.

 

Öffentliche Verkehrsflächen nutzen

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Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen (Straßen, Wege) für Arbeits- und Baustellen beantragen

Die Einrichtung einer Arbeits-/Baustelle auf öffentlicher Verkehrsfläche stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar. Hierfür wird eine verkehrsrechtliche Anordnung und/oder Ausnahmegenehmigung und eine Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis benötigt.

Genehmigungspflichtig sind z. B.

  • Baustellen allgemein (Abrissarbeiten, Hoch- und Tiefbauarbeiten, Leitungsarbeiten)
  • Bauwagen oder Mannschafts-/ Gerätebuden
  • Bauzaun
  • Materiallager
  • Gerüste
  • Mulden und Container
  • Hebebühnen
  • Autokran, Baukran, Schrägaufzug oder Hubsteiger
  • Umzüge

Die Gebührenhöhe für die Benutzung der öffentlichen Straßen unterliegt einer Staffelung und ist von der Art und der Zeitdauer der Nutzung abhängig. Der Gebührenrahmen bewegt sich zwischen 10,20 Euro und 1.000,00 Euro.

Rechtsgrundlage

  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
  • Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen (Verordnung über Sondernutzungsgebühren)

Kontaktieren Sie zum Thema Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen bitte die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde / Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.

Ordnungsangelegenheiten

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Beim Vorliegen einer Gefahrensituation, wodurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, ist – unabhängig von der Art der Gefahr – eine sofortige telefonische Benachrichtigung der Ordnungsbehörde erforderlich.

Außerhalb der Öffnungszeiten der Ordnungsbehörde – in den Abend- und Nachtstunden, an Wochenenden und Feiertagen – ist bei Gefahr im Verzuge die Polizeidirektion in Limburg zu verständigen. Bei allen anderen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, deren Beseitigung keine Eile erfordert, ist der Ordnungsbehörde schriftlich der Sachverhalt und die daraus abzuleitende Gefahr mitzuteilen.

Ordnungswidrigkeiten prüfen

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Bei falschem Parken oder auch Parken ohne gültigen Parkschein droht vom Ordnungsamt ein Verwarnungsgeld (Strafzettel). Ausgestellt wird der Strafzettel durch die Ordnungspolizeibeamten im Rahmen ihrer Außendiensttätigkeit, die weitere Bearbeitung erfolgt durch den Innendienst. Gleiches gilt für Überschreitungen im Rahmen der Geschwindigkeitsmessungen. Die Ordnungspolizeibeamten richten die Messstellen ein und führen die Geschwindigkeitsmessungen vor Ort durch. Die Auswertung übernimmt der Innendienst.

Sollten Sie einen Strafzettel empfangen haben, dann erhalten Sie in jedem Fall eine schriftliche Benachrichtigung per Post (Zeugenfragebogen). Der Zeugenfragebogen enthält alle wichtigen Informationen zu Ihrem Strafzettel, wie beispielsweise zu Tatort und Tatzeit sowie zum Tatbestandsmerkmal. Ebenfalls angegeben ist hier auch die Höhe des Verwarngeldes.

Sollten Sie im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung „geblitzt“ worden sein, warten Sie auch hier bitte die schriftliche Benachrichtigung ab. Dieses Schreiben enthält alle für Sie relevanten Informationen.


Die Höhe der Verwarngelder richtet sich nach der Art der Ordnungswidrigkeit. So wird ein Falschparken vor einer Feuerwehrzufahrt oder unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für Menschen mit Schwerbehinderung mit einem höheren Verwarngeld geahndet als beispielsweise die Überschreitung der vorgegebenen Parkdauer. Auch spielt es eine Rolle, ob andere Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger!) durch das Falschparken behindert werden oder hierdurch sogar gefährliche Situationen entstehen. Dann wird das Fahrzeug gegebenenfalls auch abgeschleppt. Bei den Geschwindigkeitsmessungen richtet sich die Höhe der Verwarngelder nach der Differenz zwischen der erlaubten und der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit. Je nach Differenz wird das Verfahren direkt an die Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Kassel weitergeleitet. Die Höhe der Verwarn- und Bußgelder ist gesetzlich geregelt und wird nicht durch die Kommune festgesetzt.

Kontaktieren Sie zum Thema Parkverstöße/Geschwindigkeitsmessung gerne die Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.


Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der häufigsten bundeseinheitlichen Verwarnungsgelder:

  • Parken auf dem Gehweg 55 €
  • Parken auf einem Behindertenparkplatz 55 €
  • Parken auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge 55 €
  • Parken auf gesperrten Wirtschaftswegen 55 €
  • Fahren auf gesperrten Wirtschaftswegen 50 €
  • Parken im eingeschränkten Haltverbot 20 €
  • Parken ohne vorgeschriebene Parkscheibe 20 €

Gegebenenfalls kann die Höhe des Bußgelds durch zusätzliche Ordnungswidrigkeiten wie Verkehrsbehinderung oder längeres Parken steigen.

Pachtangelegenheiten besprechen

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Wenn Sie Fragen rund um das Thema städtische Gremien in Hadamar haben, hilft Ihnen Frau Alisa Röth im Rahmen unserer Sprechzeiten gerne weiter.

Parkausweis für schwerbehinderte Menschen beantragen

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Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis, an Stellen zu parken, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen, eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich. Berechtigungsnachweis ist der Parkausweis im Zusammenhang mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung, welche die einzelnen Ausnahmetatbestände erläutert und begrenzt.

Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des abgestellten Autos liegen, die Ausnahmegenehmigung immer mitgeführt werden.

"Blauer Parkausweis" (EU-weit)

Der "Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Blinde und schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen " auf blauem Grund wird als europäischer Parkausweis ausgestellt. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen wie zum Beispiel:

  • bis zu 3 Stunden parken bei eingeschränktem Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO)
  • unter bestimmten Voraussetzungen parken in verkehrsberuhigten Bereichen
  • bis zu 3 Stunden parken auf Bewohnerparkplätzen

"Oranger Parkausweis" (bundesweit)

Mit dem orangen "Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen" gelten bundesweit ebenfalls Parkerleichterungen wie die obigen Beispiele. Die Erteilung einer Parkberechtigung für Behinderte ist gebührenfrei.
Achtung: Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol).

Rechtsgrundlage

  • § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)

Kontaktieren Sie zum Thema Parkausweise für Schwerbehinderte Menschen bitte die Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde/Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.

 

Parkverstöße prüfen

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Bei falschem Parken oder auch Parken ohne gültigen Parkschein droht vom Ordnungsamt ein Verwarnungsgeld (Strafzettel). Ausgestellt wird der Strafzettel durch die Ordnungspolizeibeamten im Rahmen ihrer Außendiensttätigkeit, die weitere Bearbeitung erfolgt durch den Innendienst. Gleiches gilt für Überschreitungen im Rahmen der Geschwindigkeitsmessungen. Die Ordnungspolizeibeamten richten die Messstellen ein und führen die Geschwindigkeitsmessungen vor Ort durch. Die Auswertung übernimmt der Innendienst.

Sollten Sie einen Strafzettel empfangen haben, dann erhalten Sie in jedem Fall eine schriftliche Benachrichtigung per Post (Zeugenfragebogen). Der Zeugenfragebogen enthält alle wichtigen Informationen zu Ihrem Strafzettel, wie beispielsweise zu Tatort und Tatzeit sowie zum Tatbestandsmerkmal. Ebenfalls angegeben ist hier auch die Höhe des Verwarngeldes.

Sollten Sie im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung „geblitzt“ worden sein, warten Sie auch hier bitte die schriftliche Benachrichtigung ab. Dieses Schreiben enthält alle für Sie relevanten Informationen.


Die Höhe der Verwarngelder richtet sich nach der Art der Ordnungswidrigkeit. So wird ein Falschparken vor einer Feuerwehrzufahrt oder unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für Menschen mit Schwerbehinderung mit einem höheren Verwarngeld geahndet als beispielsweise die Überschreitung der vorgegebenen Parkdauer. Auch spielt es eine Rolle, ob andere Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger!) durch das Falschparken behindert werden oder hierdurch sogar gefährliche Situationen entstehen. Dann wird das Fahrzeug gegebenenfalls auch abgeschleppt. Bei den Geschwindigkeitsmessungen richtet sich die Höhe der Verwarngelder nach der Differenz zwischen der erlaubten und der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit. Je nach Differenz wird das Verfahren direkt an die Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Kassel weitergeleitet. Die Höhe der Verwarn- und Bußgelder ist gesetzlich geregelt und wird nicht durch die Kommune festgesetzt.

Kontaktieren Sie zum Thema Parkverstöße/Geschwindigkeitsmessung gerne die Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.


Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der häufigsten bundeseinheitlichen Verwarnungsgelder:

  • Parken auf dem Gehweg 55 €
  • Parken auf einem Behindertenparkplatz 55 €
  • Parken auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge 55 €
  • Parken auf gesperrten Wirtschaftswegen 55 €
  • Fahren auf gesperrten Wirtschaftswegen 50 €
  • Parken im eingeschränkten Haltverbot 20 €
  • Parken ohne vorgeschriebene Parkscheibe 20 €

Gegebenenfalls kann die Höhe des Bußgelds durch zusätzliche Ordnungswidrigkeiten wie Verkehrsbehinderung oder längeres Parken steigen.

Personalausweis ausstellen lassen

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Ausweis ausstellen lassen

Um einen (neuen) Personalausweis ausstellen zu lassen, müssen Sie persönlich in unserem Stadtbüro vorsprechen und ein aktuelles, biometrisches Lichtbild sowie eine Geburtsurkunde oder eine Heiratsurkunde mitbringen.

Informationen zu den ab Mai 2025 geltenden Neuregelungen bezüglich des Lichtbildes: Künftig werden nur noch digitale, biometrische Lichtbilder zur Erstellung von Ausweispapieren akzeptiert. Diese können von einem qualifiziertem Fotodienstleister erstellt werden. Dort erhalten Sie einen ein Ausdruck mit einem Data-Matrix-Code (vergleichbar mit einem QR-Code). Dieser wird im Stadtbüro vorgelegt und eingescannt, damit das Lichtbild aus der geschützten Cloud abgerufen werden kann. Weitere Informationen zu dem neuen Verfahren entnehmen Sie bitte dem rechts aufgeführten Link.

Bitte beachten Sie: Papierpassbilder werden nur noch bis zum 31.07.2025 akzeptiert.

Die Kosten betragen 10 € für einen vorläufigen Personalausweis, bzw. 22,80 € (jünger als 24 Jahre) und 37 € ab dem 24. Lebensjahr und können bar beglichen werden. Es besteht bei Eilbedürftigkeit auch die Möglichkeit, einen vorläufigen Personalausweis ausstellen zu lassen. Nähere Informationen sowie den Status eines beantragten Ausweises können Sie den rechts aufgeführten Links und Dokumenten entnehmen.

Reisepass ausstellen lassen

Um einen (neuen) Reisepass ausstellen zu lassen, müssen Sie persönlich in unserem Stadtbüro vorsprechen und ein aktuelles, biometrisches Lichtbild (siehe Informationen oben) und eine Gebursturkunde oder Heiratsurkunde mitbringen. Die Kosten können je nach Art des Reisepasses variieren und bar beglichen werden. Nähere Informationen (auch zu den Kosten) können Sie dem rechts angeführten Dokument entnehmen. Den Status eines beantragen Reisepasses können Sie unter dem rechts angeführten Link einsehen.

Einen Reisepass für Ihr Kind können Sie über den "Online-Antrag Reisedokument Kinder" oder persönlich in unserem Stadtbüro beantragen. Bitte beachten Sie, dass die Ausstellung eines Reisepasses bis zu 6 Wochen dauern kann, sollten Sie diesen eher benötigen sprechen Sie bitte persönlich im Stadtbüro vor. Die Erstellung eines Kinderreisepasses kann je nach Sachverhalt unterschiedliche Anforderungen mit sich bringen. Detaillierte Informationen hierzu inkl. der bar oder mit Karte zu begleichenden Kosten können Sie den nebenstehenden Links und Dokumenten entnehmen.

Die Kosten für einen Reisepass betragen 37,50 € (jünger als 24 Jahre) und 70 € ab dem 24. Lebensjahr und können bar beglichen werden. Der vorläufige Reisepass kostet 26 €.

Für eine Express Ausstellung des Reisepasses gelten folgende Preise:
unter dem 24. Lebensjahr: 69,50 € (32 Seiten), 91,50 € (48 Seiten)
ab dem 24. Lebensjahr: 102 € (32 Seiten), 124 € (48 Seiten)

Pflanzenüberwuchs melden

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Grundstückseigentümer sind verkehrssicherungspflichtig und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs ihrer Begrünung entstehen können. Um die Sicherheit zu gewährleisten, sind Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig soweit zurückzuschneiden, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können. Der Rückschnitt im Bereich von Geh- und Radwegen muss in einer lichten Höhe von mindestens 2,5 m bündig bis zur Grundstücksgrenze erfolgen. Dagegen muss die Fahrbahn bis zu einer lichten Höhe von 4,5 m von jeglichem Überhang frei sein. Verkehrszeichen und Straßennamensschilder müssen soweit freigeschnitten sein, dass sie auch bei Dunkelheit von Verkehrsteilnehmern zweifelsfrei zu erkennen sind.

Der Rückschnitt sollte rechtzeitig stattfinden. Zwischen dem 1. März und dem 30. September verbietet das Bundesnaturschutzgesetz das Roden sowie radikale Schnitte an Hecken und Büschen zum Schutz von Tieren und ihrem Lebensraum. Vögel brüten in dieser Zeit in den Gehölzen. Rückschnitte sind allerdings ganzjährig erlaubt.

Kommen die Eigentümer oder Besitzer ihrer Verpflichtung nicht nach, so kann die Stadt nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen.

Rechtsgrundlage

  • § 27 (2) des Hessischen Straßengesetztes

Kontaktieren Sie zum Thema Pflanzenüberwuchs bitte die Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde/Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.