Was erledige ich wo?

Umwelt-, Natur- und Klimaschutz (Informationen erhalten zu…)

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Bei Fragen zum Thema Natur-, Umwelt- und Klimaschutz kontaktieren Sie die Mitarbeiter unseres Bauamts gerne im Rahmen unserer Sprechzeiten.

Umzug voranmelden

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Wohnsitz an-/ab- oder ummelden

Um den Wohnsitz an-/ab- oder umzumelden, müssen Sie persönlich im Stadtbüro vorsprechen. Bringen Sie bitte dazu die Personalausweise aller zuziehender Familienmitglieder mit.

Ein Umzug kann für eine ganze Familie gleichzeitig durchgeführt werden. Das betrifft also auch einen Ehepartner / eine Ehepartnerin, einen eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin sowie Ihre minderjährigen Kinder beziehungsweise die Kinder Ihres mitziehenden Partners. Voraussetzung ist, dass alle beteiligten Personen aus der gleichen Wohnung ausziehen und in die gleiche Wohnung einziehen.

Es fallen keine Kosten an.

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, haben Sie sich bei der Meldebehörde anzumelden.

Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.

Hauptwohnung ist:

  • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen.
  • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
  • wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
  • Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.

Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist.
Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragte Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person kann Ihren Einzug auch direkt gegenüber der Meldebehörde bestätigen.

Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten: 

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
  2. Einzugsdatum,
  3. Anschrift der Wohnung sowie
  4. Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.

Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben.
Über Ihre Anmeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Anmeldung (amtliche Meldebestätigung).

Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie in einigen Fällen die Möglichkeit der Weitergabe zu widersprechen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen besteht darüber hinaus gegebenenfalls die Möglichkeit eine Auskunfts- und Übermittlungssperre zu beantragen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Meldeschein (wird von den Gemeinden gegebenenfalls zum download oder auch vorausgefüllt bereitgestellt)
  • Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
  • Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal 

Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt von

  • aus dem Ausland zugezogenen Personen: die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
  • betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
  • Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person

Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden.
Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).
 

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie sind verpflichtet, sich nach Einzug innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes anzumelden.
Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Sie sind verpflichtet, sich nach Einzug innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes anzumelden.
Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Rechtsgrundlage

 

Untersuchungsberechtigungsschein ausstellen lassen

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Untersuchungsberechtigungsscheine können über den Online-Service oder bei persönlicher Vorsprache im Stadtbüro kostenfrei ausgestellt werden. Weitere Informationen finden Sie im u.a. Dokument.

Vaterschaft anerkennen lassen

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Für die Anerkennung der Vaterschaft ist eine bestimmte Form (öffentlich beurkundet) vorgeschrieben. Die Vaterschaft kann schon vor der Geburt anerkannt werden. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Auch für die Zustimmung ist die öffentlich beurkundete Form vorgeschrieben.

Die Beurkundung ist beim Standesamt und Jugendamt kostenfrei.

Die Beurkundung durch einen Notar ist kostenpflichtig. Weitere Informationen erfragen Sie bitte beim Standesamt oder entnehmen Sie bitte dem Link rechts.

Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum

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Für jede Maßnahme, die eine Einschränkung und Sondernutzung öffentlichen Verkehrsraumes beansprucht, ist eine Genehmigung einzuholen. Sofern der Fahrzeugverkehr von der Verkehrsraumeinschränkung betroffen ist, ist neben der Genehmigung der Sondernutzung des in Anspruch genommenen Straßenraums in der Regel auch eine verkehrsbehördliche Anordnung für die verkehrliche Absicherung der Verkehrsraumeinschränkung einzuholen. Für die Straßenverkehrsbehördliche Anordnung der notwendigen verkehrlichen Maßnahmen ist der Straßenverkehrsbehörde ein Verkehrszeichenplan vorzulegen, es sei denn, es besteht ein geeigneter Regelplan, oder die Arbeiten sind nur von kurzer Dauer und geringem Umfang der Arbeitsstelle, und die Arbeiten sich nur unwesentlich auf den Straßenverkehr auswirken. Die Absicherung von Arbeitsstellen im Straßenraum erfolgt nach den Festlegungen der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA).

Es fallen Gebühren für die Genehmigung der Sondernutzung sowie ggf. die Anordnung der verkehrslenkenden Maßnahmen an.

Rechtsgrundlage

  • § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
  • §16 Hessisches Straßengesetz (HStrG)
  • §17HStrG
  • §17aHStrG
  • § 18 Hessisches Straßengesetz (HStrG)
  • § 37 Hessisches Straßengesetz (HStrG)

Kontaktieren Sie zum Thema Verkehrsraumeinschränkung gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde / Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.

Veranstaltungen in Hadamar bewerben

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Wenn Sie öffentliche Veranstaltungen in Hadamar organisieren, können Sie diese selbständig in unseren Veranstaltungskalender (siehe Link unten) einpflegen. Unser Stadtmarketing-Team prüft darüber hinaus gerne, ob eine umfassendere Bewerbung der Veranstaltung über die städtischen Medienkanäle (z.B. Social Media, Homepage) möglich ist.

Kontaktieren Sie uns persönlich im Rahmen unserer Öffnungszeiten, telefonisch, per E-Mail oder über unsere Social-Media-Kanäle Facebook und Instagram und wir melden uns i.d.R. spätestens innerhalb des nächsten Werktages bei Ihnen.

Verkehrsraumeinschränkung – Genehmigung einholen

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Für jede Maßnahme, die eine Einschränkung und Sondernutzung öffentlichen Verkehrsraumes beansprucht, ist eine Genehmigung einzuholen. Sofern der Fahrzeugverkehr von der Verkehrsraumeinschränkung betroffen ist, ist neben der Genehmigung der Sondernutzung des in Anspruch genommenen Straßenraums in der Regel auch eine verkehrsbehördliche Anordnung für die verkehrliche Absicherung der Verkehrsraumeinschränkung einzuholen. Für die Straßenverkehrsbehördliche Anordnung der notwendigen verkehrlichen Maßnahmen ist der Straßenverkehrsbehörde ein Verkehrszeichenplan vorzulegen, es sei denn, es besteht ein geeigneter Regelplan, oder die Arbeiten sind nur von kurzer Dauer und geringem Umfang der Arbeitsstelle, und die Arbeiten sich nur unwesentlich auf den Straßenverkehr auswirken. Die Absicherung von Arbeitsstellen im Straßenraum erfolgt nach den Festlegungen der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA).

Es fallen Gebühren für die Genehmigung der Sondernutzung sowie ggf. die Anordnung der verkehrslenkenden Maßnahmen an.

Rechtsgrundlage

  • § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
  • §16 Hessisches Straßengesetz (HStrG)
  • §17HStrG
  • §17aHStrG
  • § 18 Hessisches Straßengesetz (HStrG)
  • § 37 Hessisches Straßengesetz (HStrG)

Kontaktieren Sie zum Thema Verkehrsraumeinschränkung gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde / Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen prüfen

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Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer eigenverantwortlich zu beachten.

Zu den Verkehrszeichen zählen:

  • Verkehrsschilder,
  • Straßenmarkierungen, lichttechnische Anzeigen sowie
  • Zeichen von Verkehrsposten.

Verkehrseinrichtungen sind:

  • Schranken,
  • Sperrpfosten,
  • Geländer,
  • Absperrgeräte
  • Leiteinrichtungen sowie
  • Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen ("Ampeln").

Sämtliche Verkehrszeichen sind im Verkehrszeichenkatalog vermerkt. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen lassen sich nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in folgende Gruppen von Verkehrszeichen unterteilen:

  • § 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
  • § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
  • § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
  • § 39 Verkehrszeichen
  • § 40 Gefahrzeichen
  • § 41 Vorschriftzeichen
  • § 42 Richtzeichen
  • § 43 Verkehrseinrichtungen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Rechtsgrundlage

  • Art. 90 Grundgesetz (GG)
  • § 5 Bundesfernstraßengesetz (FStrG): Träger der Straßenbaulast Teil II der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Zeichen und Verkehrseinrichtungen
  • § 9 Hessisches Straßengesetz (HStrG): Straßenbaulast
  • Dritter Teil des HStrG: Träger der Straßenbaulast und Straßenbaubehörden Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten

Kontaktieren Sie zum Thema Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde / Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.

 

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen: Beschädigungen und Störungen melden

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Sie haben ein beschädigtes Verkehrszeichen oder eine Störung einer Ampel entdeckt? Bitte melden Sie dies mit genauer Standortangabe (Ort, Straße, Hausnummer) umgehend der Stadt Hadamar, damit der Schaden beziehungsweise die Störung behoben werden kann und die Sicherheit des Straßenverkehrs gewährleistet bleibt.

Fehlende oder ausgefallene Verkehrszeichen können eine akute Gefährdung des Straßenverkehrs darstellen. In solchen und ähnlichen Fällen, in denen eine unmittelbare Gefahr besteht und Sie aus verschiedenen Gründen die zuständige Stelle nicht erreichen können, ist es ratsam, möglichst sofort, die Polizei zu informieren.

Rechtsgrundlage

  • Art. 90 Grundgesetz (GG)
  • § 5 Bundesfernstraßengesetz (FStrG): Träger der Straßenbaulast
  • Teil II der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Zeichen und Verkehrseinrichtungen
  • § 9 Hessisches Straßengesetz (HStrG): Straßenbaulast
  • Dritter Teil des HStrG: Träger der Straßenbaulast und Straßenbaubehörden

Kontaktieren Sie zum Thema Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde / Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.

Vermietung städtischer Einrichtungen (Schloss/ Stadthalle/ Mehrzweckhallen)

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Wenn Sie die Stadthalle, ein Gemeinschaftshaus, das Schloss oder eine andere Halle der Stadt Hadamar mieten möchten, kommen Sie bitte im Rahmen der Sprechstunde auf uns zu, um uns das gewünschte Datum, den Zweck und die erwartete Besucherzahl der Veranstaltung mitzuteilen. Nach erfolgreicher Prüfung und Hinterlegung der Kaution übersenden wir Ihnen den entsprechenden Mietvertrag. Den Gebührenbescheid erhalten Sie nach der erfolgreichen Übergabe im Anschluss der Veranstaltung.

Versiegelte Flächen zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr melden

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Im Zuge von Baumaßnahmen sind versiegelte Flächen dem Bauamt zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr zu melden.

Diese können Sie über den Online-Service digital übermitteln. Wenn Sie Fragen zum Thema haben, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter des Bauamts.

Verunreinigungen melden

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Wenn Sie uns Verunreinigungen im Stadtbild oder Feld und Flur melden möchten, wenden Sie sich bitte an unser Bauamt.

Verwarngelder für Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung prüfen

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Bei falschem Parken oder auch Parken ohne gültigen Parkschein droht vom Ordnungsamt ein Verwarnungsgeld (Strafzettel). Ausgestellt wird der Strafzettel durch die Ordnungspolizeibeamten im Rahmen ihrer Außendiensttätigkeit, die weitere Bearbeitung erfolgt durch den Innendienst. Gleiches gilt für Überschreitungen im Rahmen der Geschwindigkeitsmessungen. Die Ordnungspolizeibeamten richten die Messstellen ein und führen die Geschwindigkeitsmessungen vor Ort durch. Die Auswertung übernimmt der Innendienst.

Sollten Sie einen Strafzettel empfangen haben, dann erhalten Sie in jedem Fall eine schriftliche Benachrichtigung per Post (Zeugenfragebogen). Der Zeugenfragebogen enthält alle wichtigen Informationen zu Ihrem Strafzettel, wie beispielsweise zu Tatort und Tatzeit sowie zum Tatbestandsmerkmal. Ebenfalls angegeben ist hier auch die Höhe des Verwarngeldes.

Sollten Sie im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung „geblitzt“ worden sein, warten Sie auch hier bitte die schriftliche Benachrichtigung ab. Dieses Schreiben enthält alle für Sie relevanten Informationen.
Die Höhe der Verwarngelder richtet sich nach der Art der Ordnungswidrigkeit. So wird ein Falschparken vor einer Feuerwehrzufahrt oder unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für Menschen mit Schwerbehinderung mit einem höheren Verwarngeld geahndet als beispielsweise die Überschreitung der vorgegebenen Parkdauer. Auch spielt es eine Rolle, ob andere Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger!) durch das Falschparken behindert werden oder hierdurch sogar gefährliche Situationen entstehen. Dann wird das Fahrzeug gegebenenfalls auch abgeschleppt.

Bei den Geschwindigkeitsmessungen richtet sich die Höhe der Verwarngelder nach der Differenz zwischen der erlaubten und der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit. Je nach Differenz wird das Verfahren direkt an die Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Kassel weitergeleitet. Die Höhe der Verwarn- und Bußgelder ist gesetzlich geregelt und wird nicht durch die Kommune festgesetzt.

Kontaktieren Sie zum Thema Parkverstöße/ Geschwindigkeitsmessung gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeine Ordnungsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.


Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der häufigsten bundeseinheitlichen Verwarnungsgelder:

  • Parken auf dem Gehweg 55€
  • Parken auf einem Behindertenparkplatz 55€
  • Parken auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge 55€
  • Parken auf gesperrten Wirtschaftswegen 55€
  • Fahren auf gesperrten Wirtschaftswegen 50€
  • Parken im eingeschränkten Haltverbot 25€
  • Parken ohne vorgeschriebene Parkscheibe 20€

Gegebenenfalls kann die Höhe des Bußgelds durch zusätzliche Ordnungswidrigkeiten wie Verkehrsbehinderung oder längeres Parken steigen.

Vollmacht zur Abholung von Dokumenten ausstellen

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Wenn Sie Dokumente von einer anderen Person abholen lassen möchten, bitten wir Sie die unten zum Download bereitgestellte Vollmacht auszufüllen, zu unterzeichnen und den Bevollmächtigten bei der Abholung vorzeigen zu lassen.

Vollstreckung von Forderungen (Informationen erhalten zu…)

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Zwangsvollstreckungen im Namen der Stadt Hadamar werden von der Kreisverwaltung Limburg-Weilburg durchgeführt. Informationen zum Zustandekommen eines solchen Verfahrens, wenden Sie sich bitte im Rahmen der Öffnungszeiten an die Stadtkasse. Sollte Ihnen das zugehörige Kassenzeichen bekannt sein, vereinfacht dies die Bearbeitung.