Was erledige ich wo?

Auskunfts- und Übermittlungssperren beantragen

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Die Anträge für Auskunfts- und Übermittlungssperren sind im Stadtbüro kostenfrei erhältlich. Sie können beides jedoch auch online beantragen. Verwenden Sie hierzu bitte die rechts aufgeführten Links.

Ausnahmegenehmigungen nach der StVO

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Die Einrichtung einer Arbeits-/Baustelle auf öffentlicher Verkehrsfläche stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar. Hierfür wird eine verkehrsrechtliche Anordnung und/oder Ausnahmegenehmigung sowie eine Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis benötigt.

Genehmigungspflichtig sind z. B.

  • Baustellen allgemein (Abrissarbeiten, Hoch- und Tiefbauarbeiten, Leitungsarbeiten)
  • Bauwagen oder Mannschafts-/Gerätebuden
  • Bauzaun
  • Materiallager
  • Gerüste
  • Mulden und Container
  • Hebebühnen
  • Autokran, Baukran, Schrägaufzug oder Hubsteiger
  • Umzüge

Die Gebührenhöhe für die Benutzung der öffentlichen Straßen unterliegt einer Staffelung und ist von der Art und der Zeitdauer der Nutzung abhängig. Der Gebührenrahmen bewegt sich zwischen 10,20 € und 1.000 €.

Rechtsgrundlage

  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
  • Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen (Verordnung über Sondernutzungsgebühren)

Kontaktieren Sie zum Thema Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen bitte die Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde/Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.

 

Ausschankgenehmigung

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Die Anmeldung einer vorübergehenden Gaststätte ist online möglich. Den hierzu nötigen Link finden Sie rechts.

Wer aus besonderem Anlass (z. B. Volksfest, Musikveranstaltung) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (Ausschankwagen, Bierzelt usw.) aufnehmen möchte, hat dies spätestens 4 Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen.

In der Anzeige sind

  • der Name und Vorname des Gewerbetreibenden mit ladungsfähiger Anschrift,
  • Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes,
  • die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
  • die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl

anzugeben. Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.

Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL). Ihre Höhe beträgt mindestens 10 € und höchstens 61 €.

Rechtsgrundlage

  • § 6 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)
  • Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL)

Nutzen Sie den Online-Service zur Beantragung oder wenden sich bei Fragen an die zuständigen Mitarbeiter.

 

Ausstellung von Jugendtaxi-Scheinen

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Jugendtaxi-Gutscheine können von Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Alter von 14-20 Jahren genutzt werden und im Stadtbüro zu einem Preis von 2 € nach Vorlage des Jugendtaxi-Ausweises erworben werden. Die Gutscheine haben einen Wert von 5 € und können in bar bezahlt werden. Detaillierte Informationen um Jugendtaxi des Kreises Limburg-Weilburg finden Sie unter den Links rechts.

Ausweise ausstellen lassen

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Ausweis ausstellen lassen

Um einen (neuen) Personalausweis ausstellen zu lassen, müssen Sie persönlich in unserem Stadtbüro vorsprechen und ein aktuelles, biometrisches Lichtbild sowie eine Geburtsurkunde oder eine Heiratsurkunde mitbringen.

Informationen zu den ab Mai 2025 geltenden Neuregelungen bezüglich des Lichtbildes: Künftig werden nur noch digitale, biometrische Lichtbilder zur Erstellung von Ausweispapieren akzeptiert. Diese können von einem qualifiziertem Fotodienstleister erstellt werden. Dort erhalten Sie einen ein Ausdruck mit einem Data-Matrix-Code (vergleichbar mit einem QR-Code). Dieser wird im Stadtbüro vorgelegt und eingescannt, damit das Lichtbild aus der geschützten Cloud abgerufen werden kann. Weitere Informationen zu dem neuen Verfahren entnehmen Sie bitte dem rechts aufgeführten Link.

Bitte beachten Sie: Papierpassbilder werden nur noch bis zum 31.07.2025 akzeptiert.

Die Kosten betragen 10 € für einen vorläufigen Personalausweis, bzw. 22,80 € (jünger als 24 Jahre) und 37 € ab dem 24. Lebensjahr und können bar beglichen werden. Es besteht bei Eilbedürftigkeit auch die Möglichkeit, einen vorläufigen Personalausweis ausstellen zu lassen. Nähere Informationen sowie den Status eines beantragten Ausweises können Sie den rechts aufgeführten Links und Dokumenten entnehmen.

Reisepass ausstellen lassen

Um einen (neuen) Reisepass ausstellen zu lassen, müssen Sie persönlich in unserem Stadtbüro vorsprechen und ein aktuelles, biometrisches Lichtbild (siehe Informationen oben) und eine Gebursturkunde oder Heiratsurkunde mitbringen. Die Kosten können je nach Art des Reisepasses variieren und bar beglichen werden. Nähere Informationen (auch zu den Kosten) können Sie dem rechts angeführten Dokument entnehmen. Den Status eines beantragen Reisepasses können Sie unter dem rechts angeführten Link einsehen.

Einen Reisepass für Ihr Kind können Sie über den "Online-Antrag Reisedokument Kinder" oder persönlich in unserem Stadtbüro beantragen. Bitte beachten Sie, dass die Ausstellung eines Reisepasses bis zu 6 Wochen dauern kann, sollten Sie diesen eher benötigen sprechen Sie bitte persönlich im Stadtbüro vor. Die Erstellung eines Kinderreisepasses kann je nach Sachverhalt unterschiedliche Anforderungen mit sich bringen. Detaillierte Informationen hierzu inkl. der bar oder mit Karte zu begleichenden Kosten können Sie den nebenstehenden Links und Dokumenten entnehmen.

Die Kosten für einen Reisepass betragen 37,50 € (jünger als 24 Jahre) und 70 € ab dem 24. Lebensjahr und können bar beglichen werden. Der vorläufige Reisepass kostet 26 €.

Für eine Express Ausstellung des Reisepasses gelten folgende Preise:
unter dem 24. Lebensjahr: 69,50 € (32 Seiten), 91,50 € (48 Seiten)
ab dem 24. Lebensjahr: 102 € (32 Seiten), 124 € (48 Seiten)

Autowracks und nicht zugelassene Fahrzeuge melden

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Immer wieder werden nicht zugelassene Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestellt. Oft handelt es sich dabei um wahre Schrottautos, derer sich die Besitzer unter Vermeidung der Verwertungskosten entledigen wollen. Nicht zugelassene Fahrzeuge gefährden oder erschweren den Verkehr, indem zum Beispiel der ohnehin schon knappe Parkraum reduziert wird.

Die für ein nicht zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum verantwortliche Person verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung. Damit liegt, wie bei jedem Verstoß gegen Rechtsnormen, eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit vor. Betroffene müssen mit einem kostenpflichtigen Bußgeldverfahren sowie der kostenpflichtigen Entfernung des Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum rechnen.

Wenn Sie ein nicht zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum sehen, können Sie dieses telefonisch oder per E-Mail melden.

Rechtsgrundlage:

  • § 46 StVO

Kontaktieren Sie zum Thema "Autowracks und nicht zugelassene Fahrzeuge" gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde/ Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.