Was erledige ich wo?

Feuerwerke anzeigen

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Vor dem Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen muss der Inhaber der Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) oder der Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG, das Feuerwerk bei der Stadt Hadamar anzeigen. Dies gilt ganzjährig für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2. Für Feuerwerke mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 nur in der Zeit vom 02.01 bis zum 30.12. Für die Entgegennahme und Bearbeitung der Anzeige werden Gebühren in Höhe von 40,00 Euro bis 300,00 Euro erhoben.

Rechtsgrundlage

  • § 23 Absatz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

Kontaktieren Sie zum Thema Feuerwerk anzeigen gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeine Ordnungsbehörde / Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.

 

Fischereischein beantragen/ verlängern lassen

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Sie können einen Fischereischein beantragen oder verlängern lassen. Den Fischereischein benötigen Sie zum Fischen in Küsten- und Binnengewässern. Persönliches Erscheinen ist erforderlich.

Benötigte Unterlagen:

  • Führungszeugnis, wenn die Fischereiprüfung länger als zwei Jahre zurückliegt.
  • Prüfungszeugnis einer bestandenen staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfung
  • Passbild

Die Gebühr unterscheidet sich bei Jahres- Fünfjahres- oder Zehnjahresfischereischein und beträgt mindestens 17,50 €uro und höchstens 86,00 Euro.

Rechtsgrundlagen

  • Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
  • § 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Kontaktieren Sie zum Thema Fischereischeine gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeine Ordnungsbehörde / Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.

 

Forstwesen

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Für alle Angelegenheiten, die die Verwaltung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der stadteigenen Waldungen sowie landschaftspflegerische Maßnahmen im Wald betreffen, können Sie sich an unser Bauamt wenden.

Freizeitkurse (Informationen einholen über und Anmelden zu…)

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Informationen zu den aktuellen Freizeitaktivitäten des Fachbereiches Soziales, Jugend und Familie finden Sie auf unserer Homepage. Anmeldungen nimmt Herr Ilemin entgegen.

Friedhöfe

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Die Stadt Hadamar unterhält 8 Friedhöfe (Stadtfriedhof „Herzenberg“, „Alter Friedhof“ neben der Liebfrauenkirche, den Friedhof in den Stadtteilen Niederhadamar, Niederzeuzheim, Oberzeuzheim, Steinbach, Oberweyer und Niederweyer).

Außerdem gibt es seit 2018 auch die Möglichkeit der Beisetzung auf dem Memoriam-Garten. Weitere Informationen finden Sie weiter unten.

Die Gebühren zu den verschiedenen Leistungen rund um den Friedhof können Sie ebenfalls weiter unten in der aktuellen Gebührenordnung nachlesen.

Bei Fragen rund um das Thema Friedhöfe wenden Sie sich bitte an die folgenden Ansprechpartner bei der Friedhofsverwaltung.

Führerscheinanträge bestätigen lassen

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Um einen Führerschein beantragen zu können, muss das dafür nötige Antragsformular im Stadtbüro bestätigt werden. Die Kosten hierfür betragen 9,00€ und können bar beglichen werden.

Führungszeugnis ausstellen lassen

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Führungszeugnisse aller Arten können im Stadtbüro beantragt werden. Die Kosten betragen 13,00 € und können bar beglichen werden. Ein Personalausweis ist vorzulegen.

Fundsachen melden oder suchen

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Wenn Sie einen Wertgegenstand (das heißt mit einem Wert von mehr als 10,00 €) gefunden haben, müssen Sie den Fund melden.

Über den Online-Service können Sie Ihren Fund oder Verlust anzeigen sowie eine Statusabfrage/ Statusänderung zum gefundenen oder verlorenen Gegenstand senden. Fundsachen müssen im Stadtbüro abgegeben werden, eine Abholung oder Abgabe ist während der Sprechzeiten möglich.

Gartenwasserzähler / Zwischenzähler Einbau melden

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Wenn Sie uns den Einbau eines Zwischenzählers / Gartenwasserzählers melden möchten, wenden Sie sich bitte im Rahmen unserer Sprechzeiten an Frau Giesinger.

Gaststätte betreiben

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Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben will, ist verpflichtet, 6 Wochen vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige unter der Vorlage bestimmter Unterlagen abzugeben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gaststätte von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden betrieben wird. Wer eine Gaststätte ohne Alkoholausschank betreiben will, muss gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn lediglich eine Gewerbeanzeige abgeben.

Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Keine zeitlich vorweggenommene Gewerbeanzeige ist erforderlich, wenn alkoholische Getränke als unentgeltliche Nebenleistung in geringen Mengen oder an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb abgegeben werden. Hier ist - wie bei einer Gaststätte ohne Alkoholausschank - die Abgabe einer Gewerbeanzeige zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns ausreichend. Die Anzeigepflicht entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie z.B. Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Baurecht (z.B. hinsichtlich der Frage nach Toiletten).

Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL). Ihre Höhe bemisst sich nach dem zeitlichen Aufwand und beträgt bei einer Gewerbeanzeige für eine Gaststätte mit Alkoholausschank bei Verzicht auf eine Empfangsbescheinigung nach § 2 HGastG in Verbindung mit § 15 GewO mindestens EUR 51,00. Daneben fallen Kosten für die einzureichenden Unterlagen weitere Kosten an.

Benötigte Unterlagen:

  •  Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde)
  • Gewerbeanmeldung
  • Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes:
  • Nachweis über die beantrage Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes:
  •  Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
  •     beim Insolvenzgericht (nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung) und
  •     beim Vollstreckungsgericht (nach § 915 Abs. 1 Zivilprozessordnung)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes

Rechtsgrundlage

  • Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)
  • Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL)
  • § 15 Gewerbeordnung (GewO): Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung

Kontaktieren Sie zum Thema Gaststätten gerne die Mitarbeiter der Gewerbeabteilung im Rahmen der Sprechzeiten.

Gaststätte vorübergehend betreiben (aus besonderem Anlass)

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Die Anmeldung einer vorübergehenden Gaststätte ist online möglich. Den hierzu nötigen Link finden Sie unten.

Wer aus besonderem Anlass (z.B. Volksfest, Musikveranstaltung) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (Ausschankwagen, Bierzelt usw.) aufnehmen möchte, hat dies spätestens 4 Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen.

In der Anzeige sind

  • der Name und Vorname des Gewerbetreibenden mit ladungsfähiger Anschrift,
  • Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes,
  • die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
  • die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl

anzugeben. Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.

Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL). Ihre Höhe beträgt mindestens 10,00 Euro und höchstens 61,00 Euro.

Rechtsgrundlage

  • § 6 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)
  • Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL)

Nutzen Sie den Online-Service zur Beantragung oder wenden sich bei Fragen an die zuständigen Mitarbeitenden.

 

Geburt anzeigen

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Wenn die Klinik die Anzeige nicht selbst vornimmt, muss die Geburt eines Kindes bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.

Weitere Informationen (z.B. zu den erforderlichen Unterlagen) erhalten Sie unter dem Link rechts.

Geburtsurkunde / Auszug Geburtenregister (beglaubigt) anfordern

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Beim Standesamt können Sie Auszüge aus dem Geburtenregister / Geburtsurkunden beantragen. Wichtig: Hadamar muss das zuständige Standesamt sein und die Beurkundung vorgenommen haben.

Die Beantragung kann digital oder telefonisch erfolgen. Gegen Zahlung einer Gebühr und Vorlage Ihres Personalausweises erhalten Sie die angeforderte Urkunde auf dem Postweg oder können diese zu den Sprechzeiten beim Standesamt abholen.

Gefahren für die öffentlichen Sicherheit und Ordnung abwehren (Ordnungsangelegenheiten)

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Gefahren für die öffentlichen Sicherheit und Ordnung abwehren (Ordnungsangelegenheiten)

Beim Vorliegen einer Gefahrensituation, wodurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, ist - unabhängig von der Art der Gefahr - eine sofortige telefonische Benachrichtigung der Ordnungsbehörde erforderlich.

Außerhalb der Öffnungszeiten der Ordnungsbehörde - in den Abend- und Nachtstunden, an Wochenenden und Feiertagen - ist bei Gefahr im Verzuge die Polizeidirektion in Limburg zu verständigen.
Bei allen anderen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, deren Beseitigung keine Eile erfordert, ist der Ordnungsbehörde schriftlich der Sachverhalt und die daraus abzuleitende Gefahr mitzuteilen.

Gefährliche Hunde anmelden

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Alle Bundesländer haben Gesetze bzw. Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Da die Gefahrenabwehr in die Kompetenz der Länder fällt, sind die Regelungen der Bundesländer unterschiedlich.

In Hessen sind alle Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit, also für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen. Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Als gefährlich gelten unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit solche Hunde, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder die auffällig geworden sind. Ferner sind Hunde folgender Rassen als gefährlich anzusehen:

  • Pitbull-Terrier oder
  • American Pitbull Terrier,
  • American Staffordshire-Terrier oder
  • Staffordshire Terrier,
  • Staffordshire-Bullterrier,
  • Bullterrier,
  • American Bulldog,
  • Dogo Argentino,
  • Kangal (Karabash),
  • Kaukasischer Owtscharka und
  • Rottweiler.

Erfasst werden auch Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest sowie die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters nachzuweisen. Die Einfuhr bzw. Verbringung gefährlicher Hunde in das Bundesgebiet ist durch das Gesetz zur Bekämpfung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland geregelt.

Für die Erteilung der Erlaubnis werden Gebühren nach Nr. 45 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport erhoben. Darüber hinaus entstehen in der Regel Kosten für die Sachkundeprüfung und die Wesensprüfung. Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport.

Rechtsgrundlage

  • Hessische Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)
  • Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG)

Nutzen Sie zur Anmeldung den Online-Service oder kontaktieren Sie gerne die zuständigen Mitarbeitenden im Rahmen der Sprechzeiten.