Jugendtaxi-Gutscheine können von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Alter von 14-20 Jahren genutzt werden und im Stadtbüro zu einem Preis von 2,00€ nach Vorlage des Jugendtaxi-Ausweises erworben werden. Die Gutscheine haben einen Wert von 5,00€ und können in bar bezahlt werden. Detaillierte Informationen um Jugendtaxi des Kreises Limburg-Weilburg finden Sie unter den u.a. Links:
Der offene Jugendtreff im städtischen Jugendhaus (Ikufaz) ist während der Schulzeit in der Regel von Montag bis Freitag von 14-18h für Hadamarer Kinder und Jugendliche geöffnet. Die Öffnungszeiten können je nach aktuell geplanten Angeboten variieren. In den Ferien besteht die Möglichkeit, das Familienzentrum auch vormittags zu besuchen. Rückfragen hierzu beantwortet Ihnen Herr Ilemin gerne.
Zwangsvollstreckungen im Namen der Stadt Hadamar werden von der Kreisverwaltung Limburg-Weilburg durchgeführt. Informationen zum Zustandekommen eines solchen Verfahrens, wenden Sie sich bitte im Rahmen der Öffnungszeiten an die Stadtkasse. Sollte Ihnen das zugehörige Kassenzeichen bekannt sein, vereinfacht dies die Bearbeitung.
Bei Fragen zum Thema Brand-/ Zivil- und Katastrophenschutz wenden Sie sich bitte innerhalb unserer Öffnungszeiten an Herrn Jürgen Horn.
Die Stadt Hadamar ist als Kommune verantwortlich für die strategische Planung der Kinderbetreuung und gemäß Hessischem Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) auch für deren Sicherstellung und Finanzierung. Sie agiert u.a. im Rahmen der Betreuungskommission als Vermittler zwischen Politik, Eltern und Träger. Letztere sind verantwortlich für die Umsetzung des Betreuungsangebotes. Nähere Informationen zu den Kinderbetreuungseinrichtungen in Hadamar finden Sie unter dem Link unten.
Wenn Sie Fragen zu den Themen Finanzierung der Kinderbetreuung, Betreuungsmodule, oder Platzvergabe haben oder einen Platz für ein Integrationskind suchen, helfen wir Ihnen gerne im Rahmen unserer Öffnungszeiten weiter.
Um einen (neuen) Personalausweis ausstellen zu lassen, müssen Sie persönlich in unserem Stadtbüro vorsprechen und ein aktuelles, biometrisches Lichtbild sowie eine Geburtsurkunde oder eine Heiratsurkunde mitbringen. Es besteht bei Eilbedürftigkeit auch die Möglichkeit, einen vorläufigen Personalausweis ausstellen zu lassen. Den Status eines beantragten Ausweises können Sie unter dem u.a. Link einsehen.
Die Kosten betragen 10,00€ für einen vorläufigen Personalausweis, bzw. 22,80€ (jünger als 24 Jahre) und 37€ ab dem 24. Lebensjahr und können bar beglichen werden. Nähere Informationen können Sie den u.a. Links und Dokument entnehmen.
Um einen (neuen) Reisepass ausstellen zu lassen, müssen Sie persönlich in unserem Stadtbüro vorsprechen und ein aktuelles, biometrisches Lichtbild und eine Gebursturkunde oder Heiratsurkunde mitbringen. Die Kosten können je nach Art des Reisepasses variieren und bar beglichen werden. Nähere Informationen (auch zu den Kosten) können Sie dem unten angeführten Dokument entnehmen. Den Status eines beantragen Reisepasses können Sie unter dem u.a. Link einsehen.
Einen Reisepass für Ihr Kind können Sie über den "Online-Antrag Reisedokument Kinder" oder persönlich in unserem Stadtbüro beantragen. Bitte beachten Sie, dass die Ausstellung eines Reisepasses bis zu 6 Wochen dauern kann, sollten Sie diesen eher benötigen sprechen Sie persönlich im Stadtbüro vor. Die Erstellung eines Kinderreisepasses kann je nach Sachverhalt unterschiedliche Anforderungen mit sich bringen. Detaillierte Informationen hierzu inkl. der bar oder mit Karte zu begleichenden Kosten können Sie den u.a. Links und Dokumenten entnehmen.
Die Kosten für einen Reisepass betragen 37,50€ (jünger als 24 Jahre) und 70€ ab dem 24. Lebensjahr und können bar beglichen werden.
Für eine Express Ausstellung des Reisepasses gelten folgende Preise:
unter dem 24. Lebensjahr: 69,50€ (32 Seiten), 91,50€ (48 Seiten)
ab dem 24. Lebensjahr: 102€ (32 Seiten), 124€ (48 Seiten)
Sie haben einen Mangel an einem unserer städtischen Kinderspielplätze festgestellt oder möchten uns eine Anregung mitteilen?
Den Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, können Sie persönlich in unserem Stadtbüro erklären. Hierzu ist die Vorlage eines Personalausweises nötig. Die Kosten betragen 30,00€ und können in bar beglichen werden.
Bei Fragen zum Thema Natur-, Umwelt- und Klimaschutz kontaktieren Sie die Mitarbeiter unseres Bauamts gerne im Rahmen unserer Sprechzeiten.
Bei falschem Parken oder auch Parken ohne gültigen Parkschein droht vom Ordnungsamt ein Verwarnungsgeld (Strafzettel). Ausgestellt wird der Strafzettel durch die Ordnungspolizeibeamten im Rahmen ihrer Außendiensttätigkeit, die weitere Bearbeitung erfolgt durch den Innendienst. Gleiches gilt für Überschreitungen im Rahmen der Geschwindigkeitsmessungen. Die Ordnungspolizeibeamten richten die Messstellen ein und führen die Geschwindigkeitsmessungen vor Ort durch. Die Auswertung übernimmt der Innendienst.
Sollten Sie einen Strafzettel empfangen haben, dann erhalten Sie in jedem Fall eine schriftliche Benachrichtigung per Post (Zeugenfragebogen). Der Zeugenfragebogen enthält alle wichtigen Informationen zu Ihrem Strafzettel, wie beispielsweise zu Tatort und Tatzeit sowie zum Tatbestandsmerkmal. Ebenfalls angegeben ist hier auch die Höhe des Verwarngeldes.
Sollten Sie im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung „geblitzt“ worden sein, warten Sie auch hier bitte die schriftliche Benachrichtigung ab. Dieses Schreiben enthält alle für Sie relevanten Informationen.
Die Höhe der Verwarngelder richtet sich nach der Art der Ordnungswidrigkeit. So wird ein Falschparken vor einer Feuerwehrzufahrt oder unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für Menschen mit Schwerbehinderung mit einem höheren Verwarngeld geahndet als beispielsweise die Überschreitung der vorgegebenen Parkdauer. Auch spielt es eine Rolle, ob andere Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger!) durch das Falschparken behindert werden oder hierdurch sogar gefährliche Situationen entstehen. Dann wird das Fahrzeug gegebenenfalls auch abgeschleppt.
Bei den Geschwindigkeitsmessungen richtet sich die Höhe der Verwarngelder nach der Differenz zwischen der erlaubten und der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit. Je nach Differenz wird das Verfahren direkt an die Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Kassel weitergeleitet. Die Höhe der Verwarn- und Bußgelder ist gesetzlich geregelt und wird nicht durch die Kommune festgesetzt.
Kontaktieren Sie zum Thema Parkverstöße/ Geschwindigkeitsmessung gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeine Ordnungsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der häufigsten bundeseinheitlichen Verwarnungsgelder:
Gegebenenfalls kann die Höhe des Bußgelds durch zusätzliche Ordnungswidrigkeiten wie Verkehrsbehinderung oder längeres Parken steigen.
Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen (Straßen, Wege) für Arbeits- und Baustellen beantragen
Die Einrichtung einer Arbeits-/Baustelle auf öffentlicher Verkehrsfläche stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar. Hierfür wird eine verkehrsrechtliche Anordnung und/oder Ausnahmegenehmigung und eine Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis benötigt.
Genehmigungspflichtig sind z. B.
Die Gebührenhöhe für die Benutzung der öffentlichen Straßen unterliegt einer Staffelung und ist von der Art und der Zeitdauer der Nutzung abhängig. Der Gebührenrahmen bewegt sich zwischen 10,20 Euro und 1.000,00 Euro.
Rechtsgrundlage
Kontaktieren Sie zum Thema Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen bitte die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde / Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.
Sie haben Fragen zum neuen LahnStar Angebot in den Hadamarer Stadtteilen Steinbach, Nieder- und Oberweyer, brauchen Unterstützung bei der Registrierung der App oder möchten sich für die telefonische Buchung des LahnStars freischalten lassen? Dann wenden Sie sich im Rahmen der Sprechzeiten gerne an die zuständigen Mitarbeiterinnen im Alten Rathaus.
Bei allen Arten von Lärm, der nicht in besonderen Vorschriften geregelt ist, trifft § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) als Auffangtatbestand eine umfassende Regelung. Diese Vorschrift ermöglicht ein Einschreiten unabhängig von der Tages- und Nachtzeit und unabhängig vom Ort der Lärmverursachung gegen alle Arten der Lärmerregung, wobei die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind.
Nach § 117 OWiG handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Da bei einer Ahndung jedoch eine vorsätzliche Handlung nachzuweisen ist, wird der Lärmverursacher zunächst ermahnt. Bei weiteren Verstößen kann dann nach eingegangener Anzeige ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
Bei Beschwerden wenden Sie sich an die Stadtverwaltung, in akuten Fällen (Nachtzeit, Wochenende) an die zuständige Polizeibehörde. Wenn nötig prüfen die Behörden vor Ort, ob Lärm, Luftverunreinigungen oder Gerüche die Nachbarschaft erheblich belästigen und veranlassen die erforderlichen Maßnahmen (z.B. das Ausschalten einer Musikanlage). Unnötige und unzumutbare Belästigungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Kontaktieren Sie zum Thema Lärm gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeine Ordnungsbehörde / Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.
Wenn Sie der Stadt Hadamar eine Einzugsermächtigung erteilen möchten, benötigen wir hierzu einen schriftlichen und unterzeichneten Auftrag im Original. Eine Vorlage hierzu können Sie weiter unten herunterladen. Das unterzeichnete Dokument ist schriftlich (per Scan, Fax, Postweg) oder persönlich vorzulegen.