Aktuelles aus dem Rathaus

Amtliche Bekanntmachung

Satzung zur Aufhebung der Ergänzungssatzung nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB im Be-reich des Flurstücks 1, Flur 1, Stadt Hadamar, ST Steinbach

Geltungsbereich, unmaßstäblich

Satzung zur Aufhebung der Ergänzungssatzung nach § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB im Be-reich des Flurstücks 1, Flur 1, Stadt Hadamar, ST Steinbach

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hadamar hat in ihrer Sitzung am 30.10.2024 die Aufhebung der Ergänzungssatzung gemäß § 34 (4) Satz 1 Nr. 3 BauGB im Bereich des Flur-stücks 1 in der Flur 1 im Stadtteil Steinbach, als Satzung beschlossen. 

Der Geltungsbereich der aufgehobenen Ergänzungssatzung befindet sich am nördlichen Rand des Stadtteils Steinbach. Er schließt an die vorhandene Mischbebauung beidseits der L 3022 an. Er umfasst in der Gemarkung Steinbach in der Flur 1 den westlichen Bereich des Flurstücks 1 mit einer Größe von ca. 0,11 ha.

Die Satzung zur Aufhebung der Ergänzungssatzung und die Begründung können bei der Stadt-verwaltung der Stadt Hadamar im Bauamt 2.OG Untermarkt 1, 65589 Hadamar, von jeder-mann eingesehen werden. Über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung zur Aufhebung der Ergänzungssatzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Es wird gemäß § 215 BauGB darauf hingewiesen, dass 
-    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichne-ten Verfahrens- und Formvorschriften,
-    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschrif-ten über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 
-    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs 
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schrift-lich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verlet-zung der o.g. Vorschriften begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.