Der Winter steht wieder vor der Tür.
Welche Ausmaße der Winter annehmen und welche Verkehrsbehinderungen er mit sich bringen wird, ist nicht vorhersehbar. Sicher wird es Behinderungen durch Glätte und Schnee geben. Solche Einschränkungen und Unannehmlichkeiten sind – je nach Wetterlage – nicht vermeidbar.
Die rechtzeitige und ausreichende Vorbereitung auf winterliche Straßenverhältnisse hilft, Unfallgefahren zu verringern und die Unannehmlichkeiten des Winters in der Stadt zu mildern. Deshalb wird auf die Verpflichtung zum Räum- und Streudienst nach der Straßenreinigungssatzung (§§ 10 und 11) der Stadt Hadamar und auf andere Verhaltensregeln hingewiesen:
Räum- und Streupflicht
Mit der Streuverpflichtung nach der Straßenreinigungssatzung verknüpft ist auch die Haftungsfrage im Schadensfall, die unter Umständen für den Streupflichtigen sehr teuer werden kann. Sehen Sie bitte Ihre Räum- und Streuverpflichtung auch als Gebot der Rücksichtnahme auf Ihre Mitbürger und Post- und Zeitungszusteller.
Wer muss streuen?
Die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht trifft grundsätzlich den Straßenanlieger. Straßenanlieger sind Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen angrenzen. Das Reinigen, Räumen und Streuen gilt auch entlang von Bauplätzen oder sonstigen, nicht bebauten Plätzen innerhalb der geschlossenen Ortslage.
Wo muss gestreut werden?
Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind Gehwege oder, wenn solche nicht vorhanden sind, ein entsprechender Streifen entlang der Straße auf ca. 1,50 m Breite zu räumen und zu streuen, so dass Begegnungsverkehr stattfinden kann.
Wann ist zu räumen und zu streuen?
Die Räum- und Streupflicht besteht für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und ist bei Schneefall jeweils unverzüglich zu erfüllen. Bei Bedarf ist auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass derjenige, der der Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, ordnungswidrig handelt. Verstöße können neben der Haftungsverpflichtung mit Geldbußen bis zu 2.000 € geahndet werden. Die Stadtverwaltung hofft, dass es dieses schwerwiegenden Eingriffes nicht bedarf, sondern, dass Sie der Räum- und Streupflicht ordnungsgemäß und mit der erforderlichen Sorgfalt nachkommen.
Belästigungen des Nachbarn durch Schneeräumen
Wir weisen darauf hin, dass jeder Anlieger den geräumten Schnee auf seinem Grundstück und nicht auf dem Grundstück des Nachbarn abzulagern hat. Dies sollte im Sinne guter nachbarschaftlicher Beziehungen selbstverständlich sein.
Winterdienst durch die Stadt Hadamar
Bitte beachten Sie, dass die Stadt Hadamar den Winterdienst nach einem entsprechenden Einsatzplan durchführt. Hierbei haben Straßen mit einer hohen Verkehrsbedeutung, gefährliche Straßen und Steil- und Gefällstrecken Vorrang.
Wir bitten um Verständnis, dass nicht überall zur gleichen Zeit geräumt und gestreut werden kann.
Die Stadt Hadamar verfolgt im Sinne des Umweltschutzes das Konzept, so wenig wie möglich Salz zu verwenden, sondern Splitt oder anderes abstumpfendes Material. Salz wird nur zum Einsatz gebracht, wo es aus Sicherheitsgründen unerlässlich ist. Denken auch Sie daran, Salz zerstört Pflastersteine, greift Pflanzen an, schadet Tierpfoten und beschädigt das Entwässerungssystem.
Außerdem bitten wir zu beachten, dass es vor allem bei starkem Schneefall vorkommen kann, dass die Räumfahrzeuge Gehwegbereiche wieder zuschütten, obwohl diese von den Anliegern möglicherweise bereits geräumt waren. Die Anlieger sind in diesen Fällen trotzdem dazu verpflichtet, den Gehweg wieder freizuräumen und zu streuen und können sich nicht darauf berufen, dass der Gehweg bereits geräumt war bzw. durch das Zuschütten die erneute Räumung und Streuung erschwert wird. Wir bitten dafür um Ihr Verständnis.
Freihalten von Straßen während der Winterzeit
In diesem Zusammenhang ergeht die Bitte, über die Winterzeit Ihre Fahrzeuge, soweit möglich, nicht auf der Fahrbahn, sondern auf Ihrem Grundstück abzustellen.
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass manche Straßen nur unzureichend oder gar nicht geräumt und gestreut werden konnten, da aufgrund von rechts und links der Fahrbahn abgestellter Fahrzeuge ein Durchkommen des Räumfahrzeugs, welches eine Breite von über 3 m hat, nicht möglich war. Dies kann dann zu Problemen für die Entsorger oder im schlimmsten Fall auch für die Einsatz- oder Rettungskräfte führen.