Aktuelles aus dem Rathaus

Richtlinien für die Förderung der Vereine in der Stadt Hadamar

1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 

Die Stadt Hadamar fördert auf der Grundlage dieser Richtlinie alle sport- und kulturtreibenden und sonstigen Vereine und Institutionen in der Stadt Hadamar. 

Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um eine/n ortsansässigen Verein oder Institution handelt, der/die mindestens fünfzehn Mitglieder (davon mehr als die Hälfte in Hadamar wohnhaft) hat und regelmäßige Aktivitäten gemeinnütziger Art nachweist. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendung besteht nicht. 

Die in diesen Richtlinien aufgeführten Förderungszwecke können nur dann bezuschusst werden, wenn entsprechende Haushaltsmittel vorhanden sind und durch die Förderung vorgesehenen Mittel werden im Haushalt der Stadt Hadamar besonders aufgewiesen.

2. ART DER FÖRDERUNG – Gefördert werden können: 

2.1 Neubauten, Erweiterungen und Instandsetzungen von vereinseigenen oder stadteigenen Anlagen sowie Anlagen, die von der Stadt gepachtet oder zur kostenlosen Nutzung überlassen wurden. 

2.2 Pflege von vereinseigenen oder stadteigenen Anlagen sowie Anlagen, die von der Stadt gepachtet oder zur kostenlosen Nutzung überlassen wurden. 

2.3 Bezug von Wasserver- und Abwasserentsorgung. 

2.4 Beschaffung von langlebigen Ausrüstungsgegenständen, die ausschließlich dem Vereinszwecke dienen. 

2.5 Vereinsmäßige Kinder- und Jugendarbeiten. 

2.6 Gemeinnützige und kulturelle Tätigkeiten. 

 

3. BEWILLIGUNGSBEDINGUNGEN 

3.1 Antrag 

Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag bewilligt. Gewährte Zuwendungen sind ausschließlich für den im Antrag bezeichneten Zweck zu verwenden. 

3.2 Finanzierung und Abrechnung 

Für die Zuschussgewährung, insbesondere nach Ziffer 2.1 dieser Richtlinie, ist Voraussetzung: 

3.2.1 schriftlicher Antrag des Vereinsvorstandes, 

3.2.2 die Ausnutzung aller bestehenden Förderungsmöglichkeiten von dritter Stelle mit entsprechender Nachweisführung (Fachverband, EU, Bund, Land oder Kreis), 

3.2.3 spezifische Kostenaufstellung und den 

3.2.4 Finanzierungsnachweis mit entsprechender Eigenleistung des Vereins (Finanzierung muss gesichert sein). Eine Förderung erfolgt nur, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist. 

3.2.5 Entsprechende Planungsunterlagen, Skizze usw. müssen vorliegen. 

3.2.6 Die Anträge müssen vor Erstellung des Haushaltsplanes bis spätestens 31. Juli vorliegen. 

3.2.7 Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Landes und des Kreises. 

Sobald das Vorhaben beendet ist, muss ein prüffähiger Verwendungsnachweis vorgelegt werden. Der Magistrat ist berechtigt, die ordnungsgemäße Verwendung der Zuschüsse durch Einsicht in die Kassenunterlagen des Empfängers bzw. durch örtliche Besichtigung nachzuprüfen.

3.3 Auszahlung 

Die Auszahlung bewilligter Mittel kann frühestens nach Genehmigung des Haushaltsplanes erfolgen.

3.4 Gewährung der Zuschüsse 

Bei Baumaßnahmen werden Zuschüsse nur dann gewährt, wenn die Planung seitens der Fachverbände und der zuständigen Behörden anerkannt wurde. 

3.5 Zuständigkeit 

Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet der Magistrat. 

4. NICHT ZUSCHUSSFÄHIGE KOSTEN 

Nicht zuschussfähige Kosten sind Grunderwerbskosten, Erschließungskosten, Planungskosten für nicht bewilligte Baumaßnahmen, Kosten für die Beschaffung und Verzinsung von Finanzierungsmitteln, Kosten für Grundsteinlegung, Richtfest und Einweihungsfeier. 

5. SPORTVEREINE 

5.1 Zur Anschaffung langlebiger Sportgeräte kann auf Antrag ein Zuschuss bis zu 10 % der zuschussfähigen bzw. anerkannten Gesamtkosten gewährt werden unter der Berücksichtigung, dass die Zuschussmöglichkeiten, die das Land Hessen und der Kreis Limburg-Weilburg im Bereich der Sportförderung bietet, ausgeschöpft werden. 

5.2 Zum Bau, Ausbau oder Umbau von Sportplätzen, Kleinspielfeldern, Gymnastik-, Turn- und Sporthallen sowie sonstige Einrichtungen für Spiel und Sport kann auf Antrag ein Zuschuss bis zu 19 % der veranschlagten Bruttoinvestitionskosten, ohne Berücksichtigung von Kostensteigerungen, gewährt werden. Bei größeren Investitionen von begrenzter Nutzungsdauer, hat der Antragsteller finanzielle Vorsorge in geeigneter Weise zu treffen, beispielsweise durch Abschluss eines Anspardarlehens. 

Stehen Mittel aus einem Darlehen des Hess. Investitionsfond Abteilung B zur Verfügung können diese zu den gleichen Konditionen dem Antragsteller gewährt werden. Steuererstattungen, die im Rahmen der Investition gewährt werden, sind darüber hinaus ebenfalls als Tilgung zu verwenden. 

Zuschussanträge für Erhaltung, Renovierung, Sanierung, usw. von Sportstätten können grundsätzlich frühestens nach einer Nutzungsdauer von 15 Jahren wieder gestellt werden. 

5.3 Für Maßnahmen, die der Substanzerhaltung (insbesondere Sanierung und Renovierung) der vereinseigenen Sportheime dienen, kann auf Antrag ein Zuschuss von bis zu 10 % der nachgewiesenen Kosten gewährt werden. Substanzerhaltende Maßnahmen sind alle Arbeiten, die zur direkten Erhaltung der vorhandenen Bausubstanz notwendig sind. Hierzu gehören insbesondere Maßnahmen am Baukörper sowie der eingebauten Ver- und Entsorgungsleitungen einschl. Heizungsanlage. 

Umbau- und Anbaumaßnahmen, Ausbau- und Verschönerungsarbeiten, Arbeiten an Außenanlagen und reine Unterhaltungsmaßnahmen sind keine substanzerhaltenden Maßnahmen. 

5.4 Die laufende Unterhaltung der Sportstätten obliegt den Vereinen. Hierfür erhalten sie einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 220,00 Euro.

5.6 Für die Berieselungsanlagen der sporttreibenden Vereine erfolgt jährlich die Kostenübernahme seitens der Stadt Hadamar bis zu einem Wasserverbrauch von 300 cbm je Sportplatz. 

5.7 Für die Sportlerheime und Sporthallen erfolgt die jährliche Kostenübernahme bis zu einem Wasserverbrauch von 30 cbm. Eine Niederschlagswassergebühr wird nicht erhoben. 

Vorstehende Regelungen zu Ziffer 5 gelten analog auch für die “Sonstigen Vereine“. 

6. GESANGVEREINE, KIRCHENCHÖRE, KARNEVALVEREINE, MUSIKVEREINE, THEATERVEREINE 

Gesangsvereine, Kirchenchöre, Karnevalvereine, Musikvereine und Theatervereine erhalten für kulturelle Zwecke eine jährliche Zuwendung in Höhe von 175,00 Euro. 

Die Stadt Hadamar gewährt Gesangsvereinen und Kirchenchöre Zuschüsse bei der Anschaffung von Übungsinstrumenten. An Gesangsvereine können Zuschüsse bis zu 10 % und einem Höchstbetrag von 350,00 EURO, an Kirchenchöre bis zu 5 % und einem Höchstbetrag von 175,00 EURO der nachgewiesenen Anschaffungskosten bewilligt werden. 

Die Stadt Hadamar gewährt Musikvereinen Zuschüsse bei der Anschaffung von Musikinstrumenten. Hierfür können bis zu 10 % der nachgewiesenen Anschaffungskosten bewilligt werden. 

Zuschussanträge für Ersatz- bzw. Neuanschaffungen können innerhalb von 15 Jahren nach Zuschussgewährung nicht gestellt werden. 

7. VERKEHRSVEREINE, VERSCHÖNERUNGSVEREINE, HEIMATVEREINE 

Verkehrs-, Verschönerungs- und Heimatvereinen wird ein jährlicher Zuschuss, insbesondere für die Verschönerung des Ortsbildes und die Anlagenunterhaltung, jeweils bis zu einer Höhe von 220,00 Euro gewährt. 

8. Förderung sonstiger sozialer, kultureller und gemeinnütziger Organisationen

8.1 Bürgerfonds Hadamar, Deutsches Rotes Kreuz (DRK), Malteser Hilfsdienst (MHD), Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), Sozialverband VdK, Generationenhilfe Hadamar sowie die Hadamarer Frauengemeinschaften erhalten eine jährliche Förderung, die sich nach der Mitgliederzahl richtet:

- Bis zu 200 Mitglieder: 150 EURO jährlich 

- 201 - 400 Mitglieder: 250 EURO jährlich

- Über 400 Mitglieder: 300 EURO jährlich 

8.1.1 Der Antrag ist an den Magistrat der Stadt Hadamar zu richten. Mit ihm ist die Zahl der Mitglieder zu melden. Stichtag ist jeweils der 01. Juli eines jeden Jahres. 

8.1.2 Über die Gewährung von Zuschüssen an weitere Vereine im Stadtgebiet, die für den unter 8 genannten Organisationskreis ebenfalls eine Zuwendung beantragen, entscheidet der Magistrat.

8.2 Die Kulturvereinigung Hadamar erhält für die Durchführung von Theaterveranstaltungen und der Liebfrauenkonzerte einen jährlichen Zuschuss von 2.500 EURO.

8.3. Die Gewerbevereinigung Hadamar aktiv erhält für Aktivitäten im Bereich der Wirtschaftsförderung einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 800 EURO.

9. SENIORENNACHMITTAGE 

Für die seitens der Kirchengemeinde sowie des Ortsvereins der Arbeiterwohlfahrt einmal jährlich durchzuführenden Seniorennachmittage wird pro Teilnehmer ein Zuschuss von 2,00 EURO gewährt. 

10. FÖRDERUNG DER JUGENDARBEIT 

10.1 Jugendarbeit 

Zur Förderung der Jugendarbeit wird den sport- und kulturtreibenden und gemeinnützigen Vereinen sowie den Jugendfeuerwehren für jeden aktiven Jugendlichen, der am Stichtag in Hadamar wohnhaft ist, auf Antrag eine jährliche Beihilfe in Höhe von 8,00 EURO gewährt. Ist ein Jugendlicher in mehreren Vereinen sportlich aktiv, wird die Beihilfe mehrfach gewährt. 

Der Antrag ist an den Magistrat der Stadt Hadamar zu richten. Mit ihm ist die Zahl der aktiven Schüler und Jugendlichen namentlich zu melden. Stichtag ist jeweils der 01. Oktober eines jeden Jahres.

10.2 Jugendfreizeiten 

Kirchen, kirchliche Verbände und Organisationen sowie Vereine erhalten für die Durchführung von Jugendfreizeiten, Zeltlagern etc. pro Tag und Teilnehmer eine pauschale Beihilfe in Höhe von 2,00 Euro. 

11. VEREINSJUBILÄEN 

Bei allen echten Vereinsjubiläen und Gründungsfesten überreicht die Stadt Hadamar ein Geldgeschenk. Dieses wird wie folgt festgesetzt: 

25 Jahre 100,00 EURO 

50 Jahre 150,00 EURO 

75 Jahre 200,00 EURO 

100 Jahre und mehr 

(alle 25 Jahre) 250,00 EURO 

12. BESONDERE EHRUNGEN 

Für besondere Veranstaltungen, Meisterschaften, Jubiläen und sonstige besondere Anlässe können von der Stadt Hadamar Ehrenpreise und Jubiläumsgeschenke zur Verfügung gestellt werden.

13. STÄDTEPARTNERSCHAFTEN 

13.1 Allgemeine Grundsätze 

Die Stadt Hadamar fördert Vereine und Organisationen, die im Rahmen des Partnerschaftsgedankens den Austausch mit den Partnerstädten Bellerive-sur-Allier / Frankreich und Impruneta / Italien pflegen, Freundschaftsfahrten durchführen und Besuche empfangen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung bestimmter Leistungen besteht jedoch nicht. 

Die nachstehend aufgeführten Förderungszwecke können nur dann bezuschusst werden, wenn entsprechende Haushaltsmittel vorhanden sind. 

13.2 Förderungszwecke – Gefördert werden: 

13.2.1 Vereine und Organisationen, die in geschlossenen Gruppen Besuche in Bellerive-sur-Allier / Frankreich oder Impruneta / Italien durchführen 

13.2.2 Veranstaltungen und Gruppenfahrten, die hiesigen Vereinen, Organisationen und Schulen bei Gegenbesuchen der Freunde aus Bellerive-sur-Allier / Frankreich oder Impruneta / Italien Kosten verursachen. 

13.3 Bewilligungsbedingungen 

a) Antrag 

Zuschüsse werden nur auf schriftlichen Antrag bewilligt. Gewährte Zuschüsse sind ausschließlich für den im Antrag bezeichneten Zweck zu verwenden. 

Der Antragsteller muss eine zumutbare Eigenleistung erbringen. Sofern Finanzierungszusagen Dritter (Fachverband, Landessportbund, Bund, Land oder Kreis) vorliegen, sind diese dem Antrag beizufügen bzw. anzugeben. 

b) Höhe der Zuschüsse 

Für einen Besuch in Bellerive-sur-Allier / Frankreich oder Impruneta / Italien wird bei einer Gruppenfahrt mit mehr als 40 Teilnehmern für etwaige Buskosten ein Zuschuss in Höhe von 500,00 EURO pro Bus bezahlt. 

Es können nur Fahrten gefördert werden, die bis spätestens 4 Wochen vor Antritt der Reise bzw. Eintreffen der Gäste dem Magistrat angemeldet werden. 

14. INKRAFTTRETEN 

Die geänderte Richtlinie zur Vereinsförderung der Stadt Hadamar tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinien vom 21. Oktober 2019 außer Kraft.

 

Hadamar, den 12.03.2026

Der Magistrat der Stadt Hadamar 

In Vertretung

gez.

Susanne Langel

(1. Stadträtin)