Auf Grund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08.08.1990 (BGBl. I 1690), in Verbindung mit dem § 2 Ziffer 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10.10.1997 (GVBl. I S. 370) in den derzeit gültigen Fassungen wird gemäß Beschluss des Magistrats der Stadt Hadamar vom 01.06.2026 folgende Rechtsverordnung zur 5. Änderung der Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Hadamar erlassen:
Artikel I
§ 3 erhält folgende Fassung:
(1) Folgende Zuschläge gelten:
Beförderung von Kleingepäck bis 25 kg frei
Nichtsperriges Gepäck (z.B. Handkoffer und andere kleine
Gepäckstücke), wenn das Gesamtgewicht mehr als 25 kg
beträgt, insgesamt € 0,50
Sperriges Gepäck (z.B. Kinderwagen, Rodelschlitten, Skier)
und andere Gepäckstücke von besonderer Größe pro Stück € 1,00
Lebende Tiere (Blindenführerhunde sind frei) je Tier € 1,00
(2) Die Einrichtung einer Zuschlagsfunktion bei den Taxameteruhren in 0,50-Euro-Schritten ist gestattet. Hierdurch sollen vor allem die manuelle Hinzurechnung von Zuschlägen (z.B. Kraftstoffzuschlag o.ä.) ermöglicht werden. Jedwede Zuschläge bedürfen einer vorherigen Gestattung durch die Genehmigungsbehörde.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hadamar, den 01. Juni 2026
Der Magistrat
der Stadt Hadamar
gez.
Michael Ruoff
Bürgermeister