Was erledige ich wo?

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen prüfen

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Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer eigenverantwortlich zu beachten.

Zu den Verkehrszeichen zählen:

  • Verkehrsschilder,
  • Straßenmarkierungen, lichttechnische Anzeigen sowie
  • Zeichen von Verkehrsposten.

Verkehrseinrichtungen sind:

  • Schranken,
  • Sperrpfosten,
  • Geländer,
  • Absperrgeräte
  • Leiteinrichtungen sowie
  • Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen ("Ampeln").

Sämtliche Verkehrszeichen sind im Verkehrszeichenkatalog vermerkt. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen lassen sich nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in folgende Gruppen von Verkehrszeichen unterteilen:

  • § 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
  • § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
  • § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
  • § 39 Verkehrszeichen
  • § 40 Gefahrzeichen
  • § 41 Vorschriftzeichen
  • § 42 Richtzeichen
  • § 43 Verkehrseinrichtungen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Rechtsgrundlage

  • Art. 90 Grundgesetz (GG)
  • § 5 Bundesfernstraßengesetz (FStrG): Träger der Straßenbaulast Teil II der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Zeichen und Verkehrseinrichtungen
  • § 9 Hessisches Straßengesetz (HStrG): Straßenbaulast
  • Dritter Teil des HStrG: Träger der Straßenbaulast und Straßenbaubehörden Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten

Kontaktieren Sie zum Thema Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde / Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.

 

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen: Beschädigungen und Störungen melden

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Sie haben ein beschädigtes Verkehrszeichen oder eine Störung einer Ampel entdeckt? Bitte melden Sie dies mit genauer Standortangabe (Ort, Straße, Hausnummer) umgehend der Stadt Hadamar, damit der Schaden beziehungsweise die Störung behoben werden kann und die Sicherheit des Straßenverkehrs gewährleistet bleibt.

Fehlende oder ausgefallene Verkehrszeichen können eine akute Gefährdung des Straßenverkehrs darstellen. In solchen und ähnlichen Fällen, in denen eine unmittelbare Gefahr besteht und Sie aus verschiedenen Gründen die zuständige Stelle nicht erreichen können, ist es ratsam, möglichst sofort, die Polizei zu informieren.

Rechtsgrundlage

  • Art. 90 Grundgesetz (GG)
  • § 5 Bundesfernstraßengesetz (FStrG): Träger der Straßenbaulast
  • Teil II der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Zeichen und Verkehrseinrichtungen
  • § 9 Hessisches Straßengesetz (HStrG): Straßenbaulast
  • Dritter Teil des HStrG: Träger der Straßenbaulast und Straßenbaubehörden

Kontaktieren Sie zum Thema Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde / Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.

Vermietung städtischer Einrichtungen (Schloss/ Stadthalle/ Mehrzweckhallen)

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Wenn Sie die Stadthalle, ein Gemeinschaftshaus, das Schloss oder eine andere Halle der Stadt Hadamar mieten möchten, kommen Sie bitte im Rahmen der Sprechstunde auf uns zu, um uns das gewünschte Datum, den Zweck und die erwartete Besucherzahl der Veranstaltung mitzuteilen. Nach erfolgreicher Prüfung und Hinterlegung der Kaution übersenden wir Ihnen den entsprechenden Mietvertrag. Den Gebührenbescheid erhalten Sie nach der erfolgreichen Übergabe im Anschluss der Veranstaltung.

Verunreinigungen melden

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Wenn Sie uns Verunreinigungen im Stadtbild oder Feld und Flur melden möchten, wenden Sie sich bitte an unser Bauamt.

Verwarngelder für Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung prüfen

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Bei falschem Parken oder auch Parken ohne gültigen Parkschein droht vom Ordnungsamt ein Verwarnungsgeld (Strafzettel). Ausgestellt wird der Strafzettel durch die Ordnungspolizeibeamten im Rahmen ihrer Außendiensttätigkeit, die weitere Bearbeitung erfolgt durch den Innendienst. Gleiches gilt für Überschreitungen im Rahmen der Geschwindigkeitsmessungen. Die Ordnungspolizeibeamten richten die Messstellen ein und führen die Geschwindigkeitsmessungen vor Ort durch. Die Auswertung übernimmt der Innendienst.

Sollten Sie einen Strafzettel empfangen haben, dann erhalten Sie in jedem Fall eine schriftliche Benachrichtigung per Post (Zeugenfragebogen). Der Zeugenfragebogen enthält alle wichtigen Informationen zu Ihrem Strafzettel, wie beispielsweise zu Tatort und Tatzeit sowie zum Tatbestandsmerkmal. Ebenfalls angegeben ist hier auch die Höhe des Verwarngeldes.

Sollten Sie im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung „geblitzt“ worden sein, warten Sie auch hier bitte die schriftliche Benachrichtigung ab. Dieses Schreiben enthält alle für Sie relevanten Informationen.
Die Höhe der Verwarngelder richtet sich nach der Art der Ordnungswidrigkeit. So wird ein Falschparken vor einer Feuerwehrzufahrt oder unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für Menschen mit Schwerbehinderung mit einem höheren Verwarngeld geahndet als beispielsweise die Überschreitung der vorgegebenen Parkdauer. Auch spielt es eine Rolle, ob andere Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger!) durch das Falschparken behindert werden oder hierdurch sogar gefährliche Situationen entstehen. Dann wird das Fahrzeug gegebenenfalls auch abgeschleppt.

Bei den Geschwindigkeitsmessungen richtet sich die Höhe der Verwarngelder nach der Differenz zwischen der erlaubten und der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit. Je nach Differenz wird das Verfahren direkt an die Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Kassel weitergeleitet. Die Höhe der Verwarn- und Bußgelder ist gesetzlich geregelt und wird nicht durch die Kommune festgesetzt.

Kontaktieren Sie zum Thema Parkverstöße/ Geschwindigkeitsmessung gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeine Ordnungsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.


Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der häufigsten bundeseinheitlichen Verwarnungsgelder:

  • Parken auf dem Gehweg 55€
  • Parken auf einem Behindertenparkplatz 55€
  • Parken auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge 55€
  • Parken auf gesperrten Wirtschaftswegen 55€
  • Fahren auf gesperrten Wirtschaftswegen 50€
  • Parken im eingeschränkten Haltverbot 25€
  • Parken ohne vorgeschriebene Parkscheibe 20€

Gegebenenfalls kann die Höhe des Bußgelds durch zusätzliche Ordnungswidrigkeiten wie Verkehrsbehinderung oder längeres Parken steigen.

Vollmacht zur Abholung von Dokumenten ausstellen

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Wenn Sie Dokumente von einer anderen Person abholen lassen möchten, bitten wir Sie die unten zum Download bereitgestellte Vollmacht auszufüllen, zu unterzeichnen und den Bevollmächtigten bei der Abholung vorzeigen zu lassen.

Vollstreckung von Forderungen (Informationen erhalten zu…)

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Zwangsvollstreckungen im Namen der Stadt Hadamar werden von der Kreisverwaltung Limburg-Weilburg durchgeführt. Informationen zum Zustandekommen eines solchen Verfahrens, wenden Sie sich bitte im Rahmen der Öffnungszeiten an die Stadtkasse. Sollte Ihnen das zugehörige Kassenzeichen bekannt sein, vereinfacht dies die Bearbeitung.

Wählen und Abstimmen

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Die Stadt Hadamar bereitet die Wahlen vor und sorgt mit einer Vielzahl an ehrenamtlichen Kräften für deren reibungslose Abwicklung. Wahlleiter ist Rainer Schmidt, der von Mareike Hartmann vertreten wird.

Die nächsten Wahlen in Hadamar sind:

  • Bürgermeisterwahl 2021
  • Kommunalwahl 2021
  • Bundestagswahl 2021
  • Landtagswahl 2023
  • Landratswahl 2024
  • Europawahl 2024

Wenn Sie einmal einen Blick „hinter die Kulissen“ werfen möchten, werden Sie Mitglied in einem Wahlvorstand! Bei der Durchführung von Wahlen ist die Stadt für einen reibungslosen Ablauf, auf ehrenamtliche Kräfte angewiesen. Viele der Wahlhelfer sind schon seit Jahren dabei und es ist wichtig, dass wir immer wieder Nachwuchskräfte ins Boot holen.

Besondere Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Die Wahlvorstände sind so zusammengesetzt, dass sich in jedem Vorstand erfahrene Personen befinden. Mitglied im Wahlvorstand können alle sein, die auch wählen dürfen.

Ein Wahlvorstand besteht bei uns aus sieben Mitgliedern. Er ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl im Wahllokal verantwortlich. Die Wahlvorsteherin beziehungsweise der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes und verteilt die einzelnen Arbeiten auf die Mitglieder. Zu den Aufgaben gehören beispielsweise die Ausgabe der Stimmzettel, die Prüfung der Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses und die Eintragung der Stimmabgabevermerke. Nach Schließung der Wahllokale sind Sie an der Auszählung der Stimmzettel beteiligt und helfen bei den Aufräumarbeiten. Über die Einzelheiten des Wahlablaufs informieren wir alle Mitglieder der Wahlvorstände rechtzeitig vor der Wahl.

Am Wahltag sind die Wahllokale von 8.00 bis 18.00 Uhr für die Wählerinnen und Wähler geöffnet. Der Wahlvorstand trifft sich allerdings schon um 7.30 Uhr, um noch vorbereitende Arbeiten im Wahllokal zu erledigen.

Es wird in Schichten gearbeitet. Ihr Engagement wird selbstverständlich belohnt! Sie erhalten für Ihren Einsatz am Wahltag ein „Erfrischungsgeld“ in Höhe von 40 Euro.

Kontaktieren Sie zum Thema Wählen und Abstimmen gerne die Mitarbeiter unseres Wahlamts im Rahmen der Sprechzeiten.

 

Wasser

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Im Themenbereich „Wasser“ unserer Homepage erhalten Sie umfangreiche Informationen zur Wasserversorgung, z.B. über die Wasserhärte. Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, einen Wasserrohrbruch melden oder einen Wasseranschluss beantragen wollen, wenden Sie sich gerne an die Mitarbeiter unseres Bauamts.

Bereitsschaftsnummer Wasserwerk: 06433 2009

Wasserrohrbruch melden

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Sie haben einen Wasserrohrbruch an einer öffentlichen Leitung im Hadamarer Stadtgebiet festgestellt? Dann wenden Sie sich bitte an die Notrufnummer 06433 /2009.

Winterdienst in Anspruch nehmen

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Unser Bauamt erstellt Winterdienst-Einsatzpläne gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Demnach werden wichtige öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Krankenhäuser und Kindergärten zuerst angefahren. Gleiches gilt für die Hauptverkehrsadern und Steilstücke.

Wenn Sie Fragen zum Thema haben, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter des Bauamts.

Wirtschaftsförderung

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Das Stadtmarketing-Team ist Ihr Ansprechpartner im Bereich der städtischen Wirtschaftsförderung. Kontaktieren Sie uns persönlich im Rahmen unserer Öffnungszeiten, telefonisch, per E-Mail oder über unsere Social-Media-Kanäle Facebook und Instagram und wir melden uns i.d.R. spätestens innerhalb des nächsten Werktages bei Ihnen.

Wohnberechtigungsscheine ausstellen lassen

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Das Stadtbüro stellt Wohnberechtigungsscheine aus. Der hierzu nötige Antrag kann weiter unten ebenso wie weitere Informationen heruntergeladen werden und ist in ausgefüllter Form persönlich im Stadtbüro samt Personalausweis vorzulegen.

Wohngeld beantragen

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Die Formulare zur Beantragung von Wohngeld/ Mietzuschuss sind in ausgedruckter Form im Stadtbüro erhältlich oder können auf der Seite des Landkreises Limburg-Weilburg über den neben stehenden Link heruntergeladen werden. Auf der Website des Landkreises Limburg Weilburg finden Sie alle Informationen bezüglich Voraussetzungen und Beantragung des Wohngelds/Mietzuschusses.

Wohnsitz an-/ab- oder ummelden

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Wohnsitz an-/ab- oder ummelden

Um den Wohnsitz an-/ab- oder umzumelden, müssen Sie persönlich im Stadtbüro vorsprechen. Bringen Sie bitte dazu die Personalausweise aller zuziehender Familienmitglieder mit.

Ein Umzug kann für eine ganze Familie gleichzeitig durchgeführt werden. Das betrifft also auch einen Ehepartner / eine Ehepartnerin, einen eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin sowie Ihre minderjährigen Kinder beziehungsweise die Kinder Ihres mitziehenden Partners. Voraussetzung ist, dass alle beteiligten Personen aus der gleichen Wohnung ausziehen und in die gleiche Wohnung einziehen.

Es fallen keine Kosten an.

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, haben Sie sich bei der Meldebehörde anzumelden.

Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.

Hauptwohnung ist:

  • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen.
  • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
  • wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
  • Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.

Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist.
Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragte Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person kann Ihren Einzug auch direkt gegenüber der Meldebehörde bestätigen.

Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten: 

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
  2. Einzugsdatum,
  3. Anschrift der Wohnung sowie
  4. Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.

Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben.
Über Ihre Anmeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Anmeldung (amtliche Meldebestätigung).

Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie in einigen Fällen die Möglichkeit der Weitergabe zu widersprechen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen besteht darüber hinaus gegebenenfalls die Möglichkeit eine Auskunfts- und Übermittlungssperre zu beantragen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Meldeschein (wird von den Gemeinden gegebenenfalls zum download oder auch vorausgefüllt bereitgestellt)
  • Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
  • Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal 

Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt von

  • aus dem Ausland zugezogenen Personen: die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
  • betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
  • Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person

Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden.
Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).
 

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie sind verpflichtet, sich nach Einzug innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes anzumelden.
Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Sie sind verpflichtet, sich nach Einzug innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes anzumelden.
Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Rechtsgrundlage