Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit

Die zuständige Behörde (nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Grenzbereinigungsgesetz) Amt für Bodenmanagement informiert.

Die zuständige Behörde
(nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Grenzbereinigungsgesetz)
Amt für Bodenmanagement

Grenzbereinigung
gemäß dem Gesetz über die vereinfachte Bereinigung der Rechts- und Grenzverhältnisse bei Baumaßnahmen für öffentliche Straßen (Grenzbereinigungsgesetz (GrBerG HE) vom 13. Juni 1979 (GVBl. I 1979, 108) in der derzeit gültigen Fassung)
Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit
(gemäß § 12 Abs. 1 GrBerG HE)
Im Grenzbereinigungsverfahren
Verfahrensgebiet:    „B49 BA 0 Hauptwirtschaftsweg Oberweyer“
Stadt:    Hadamar
Stadtteil:    Oberweyer (2923)
Flur:    4

ist der Grenzbereinigungsplan vom 26.05.2023 am 27.10.2023 unanfechtbar geworden. Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den im Grenzbereinigungsplan vorgesehenen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümerinnen und Eigentümer in den Besitz der neuen Grundstücke ein.
Soweit im Grenzbereinigungsplan nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteilen lastenfrei auf die neuen Eigentümerinnen und Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. 
Die vereinbarten und festgestellten Ausgleichsleistungen werden mit dieser Bekanntmachung fällig. 

Rechtsbehelfsbelehrung
Die vorstehende Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit gilt am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn, Berner Straße 11,65552 Limburg a. d. Lahn, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.

Die Datenschutzerklärung für das Bodenordnungsverfahren finden sie im Internet unter https://hvbg.hessen.de/datenschutz.

Limburg a. d. Lahn, den 30.10.2023    
Amt für Bodenmanagement
Im Auftrag
gez. Christian Schmitt