Aufgrund des § 132 des BauGB in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung, beide in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 12 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung ( EBS ) der Stadt Hadamar vom 25.04.2008 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hadamar in ihrer Sitzung am 07.04.2022 folgende Abweichungssatzung beschlossen:
§ 1
In Abweichung von den Erschließungsmerkmalen des § 12 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hadamar vom 25.04.2008 verzichtet die Stadt gemäß § 12 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung bei den Erschließungsanlagen:
- Oberwiese in der Gemarkung Oberzeuzheim
- Am Rennberg in der Gemarkung Oberzeuzheim
- Zum Heidenhäuschen in der Gemarkung Oberzeuzheim
- Zum Steinbruch in der Gemarkung Oberzeuzheim
- Waldstraße ab Flur 25, Flurstück 212 bis Flurstück 282 und weiter von Flurstück 311 bis Flurstück 284 in der Gemarkung Oberzeuzheim
- Sudetenstraße von Flur 25, Flurstück 303 bis Flurstück 282 in der Gemarkung Oberzeuzheim
auf die Herstellung von beidseitigen Bürgersteigen. Die Erschließungsanlage wird als gemischte Verkehrsfläche ausgebaut.
§ 2
Alle anderen Herstellungsmerkmale bleiben unberücksichtigt.
§ 3
Diese Abweichungssatzung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Hadamar, den 08.04.2022 Der Magistrat der Stadt Hadamar
Michael Ruoff, Bürgermeister