Was erledige ich wo?

Abfallentsorgung

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Bei Fragen zum Thema Abfallentsorgung ist unser Bauamt zuständig. Kontaktieren Sie unsere Mitarbeiter gerne im Rahmen unserer Sprechzeiten.

Abfallkalender

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Die Müllentsorgung in Hadamar wird vom Abfallwirtschaftsbetrieb Limburg-Weilburg organisiert. Hier finden Sie den Link zu dessen Homepage sowie dem aktuellen Abfallkalender, der dort zum Download angeboten wird.

Abmelden (Wohnsitz)

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Wohnsitz an-/ab- oder ummelden

Um den Wohnsitz an-/ab- oder umzumelden, müssen Sie persönlich im Stadtbüro vorsprechen. Bringen Sie bitte dazu die Personalausweise aller zuziehender Familienmitglieder mit.

Ein Umzug kann für eine ganze Familie gleichzeitig durchgeführt werden. Das betrifft also auch einen Ehepartner / eine Ehepartnerin, einen eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin sowie Ihre minderjährigen Kinder beziehungsweise die Kinder Ihres mitziehenden Partners. Voraussetzung ist, dass alle beteiligten Personen aus der gleichen Wohnung ausziehen und in die gleiche Wohnung einziehen.

Es fallen keine Kosten an.

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, haben Sie sich bei der Meldebehörde anzumelden.

Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.

Hauptwohnung ist:

  • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen.
  • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
  • wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
  • Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.

Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist.
Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragte Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person kann Ihren Einzug auch direkt gegenüber der Meldebehörde bestätigen.

Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten: 

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
  2. Einzugsdatum,
  3. Anschrift der Wohnung sowie
  4. Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.

Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben.
Über Ihre Anmeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Anmeldung (amtliche Meldebestätigung).

Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie in einigen Fällen die Möglichkeit der Weitergabe zu widersprechen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen besteht darüber hinaus gegebenenfalls die Möglichkeit eine Auskunfts- und Übermittlungssperre zu beantragen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Meldeschein (wird von den Gemeinden gegebenenfalls zum download oder auch vorausgefüllt bereitgestellt)
  • Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
  • Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal 

Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt von

  • aus dem Ausland zugezogenen Personen: die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
  • betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
  • Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person

Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden.
Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).
 

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie sind verpflichtet, sich nach Einzug innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes anzumelden.
Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Sie sind verpflichtet, sich nach Einzug innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes anzumelden.
Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Rechtsgrundlage

 

Abwasser/ Entwässerung (Informationen erhalten zu…)

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Bei Fragen zum Thema Abwasser & Entwässerung ist unser Bauamt zuständig. Kontaktieren Sie unsere Mitarbeiter gerne im Rahmen unserer Sprechzeiten.

Allgemeine Auskunft einholen

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Sollten Sie allgemeine Fragen zur Verwaltung haben, die sich nicht über den Online-Bereich unseres Bürgerservice beantworten lassen, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter(innen) in der Zentrale gerne telefonisch zur Verfügung und leiten Sie gegebenenfalls an den oder die zuständige Sachbearbeiter(in) weiter. Sie können uns außerdem via E-Mail erreichen:

Telefon Zentrale: 06433 / 89-0
Telefax Zentrale: 06433 / 89-155
E-Mail: stadtverwaltung(at)hadamar.de

 

Amtliche Beglaubigungen

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Das Stadtbüro kann amtliche Beglaubigungen und Unterschriftsbeglaubigungen im Rahmen der Öffnungszeiten vornehmen. Bitte beachten Sie jedoch, dass notarielle und öffentliche Beglaubigungen nur von Ortsgerichtsvorstehern oder Notaren erstellt werden können.

Die Kosten für eine Beglaubigung betragen pro Dokument zwischen 3,00€ und 6,00€ und können bar beglichen werden.

Anliegerbeiträge

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Bei Fragen zum Thema Anliegerbeiträge ist unsere Finanzabteilung zuständig. Kontaktieren Sie unsere Mitarbeiter gerne im Rahmen unserer Sprechzeiten

Anmelden (Wohnsitz)

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Wohnsitz an-/ab- oder ummelden

Um den Wohnsitz an-/ab- oder umzumelden, müssen Sie persönlich im Stadtbüro vorsprechen. Bringen Sie bitte dazu die Personalausweise aller zuziehender Familienmitglieder mit.

Ein Umzug kann für eine ganze Familie gleichzeitig durchgeführt werden. Das betrifft also auch einen Ehepartner / eine Ehepartnerin, einen eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin sowie Ihre minderjährigen Kinder beziehungsweise die Kinder Ihres mitziehenden Partners. Voraussetzung ist, dass alle beteiligten Personen aus der gleichen Wohnung ausziehen und in die gleiche Wohnung einziehen.

Es fallen keine Kosten an.

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, haben Sie sich bei der Meldebehörde anzumelden.

Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.

Hauptwohnung ist:

  • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen.
  • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
  • wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
  • Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.

Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist.
Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragte Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person kann Ihren Einzug auch direkt gegenüber der Meldebehörde bestätigen.

Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten: 

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
  2. Einzugsdatum,
  3. Anschrift der Wohnung sowie
  4. Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.

Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben.
Über Ihre Anmeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die Anmeldung (amtliche Meldebestätigung).

Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie in einigen Fällen die Möglichkeit der Weitergabe zu widersprechen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen besteht darüber hinaus gegebenenfalls die Möglichkeit eine Auskunfts- und Übermittlungssperre zu beantragen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Meldeschein (wird von den Gemeinden gegebenenfalls zum download oder auch vorausgefüllt bereitgestellt)
  • Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
  • Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal 

Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt von

  • aus dem Ausland zugezogenen Personen: die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
  • betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
  • Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person

Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden.
Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).
 

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie sind verpflichtet, sich nach Einzug innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes anzumelden.
Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Sie sind verpflichtet, sich nach Einzug innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes anzumelden.
Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Rechtsgrundlage

 

Aufenthaltsbescheinigungen erstellen lassen

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Aufenthaltsbescheinigungen können im Stadtbüro im Rahmen der Öffnungszeiten erstellt werden. Die Kosten hierfür betragen 9,00€ und können in bar beglichen werden.

Aufgebot bestellen

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Die Voranmeldung einer Eheschließung ist online möglich. Den hierzu nötigen Link finden Sie unten.

Bevor Sie heiraten können, müssen Sie die Eheschließung anmelden, früher wurde dies auch "Aufgebot bestellen" genannt. Der Ort, an dem die Eheschließung angemeldet wird, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem die Ehe geschlossen werden soll. Die Ehe kann grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden.

Bei der Eheschließung müssen keine Trauzeugen anwesend sein. Wenn Sie dies jedoch wünschen, können Sie eine oder zwei Personen zu Trauzeugen bestimmen. Ob Sie in der Ehe einen gemeinsamen oder getrennte Familiennamen führen wollen, kann bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.

Für die Anmeldung der Eheschließung (Prüfen der Voraussetzungen) fallen folgende Gebühren an:

  • 47,00€, wenn nur deutsches Recht zu berücksichtigen ist
  • 23,50€, wenn ausländisches Recht zu berücksichtigen ist, zusätzlich je ausländisches Recht

Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von sechs Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.

Weitere Informationen (z.B. zu den erforderlichen Unterlagen) erhalten Sie unter dem Link weiter unten.

 

Aufstellerlaubnis einholen für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

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Wenn Sie zu gewerblichen Zwecken Spielgeräte mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Daneben müssen Sie Ihr Gewerbe anmelden. Sie dürfen nur Spielgeräte aufstellen, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Zudem benötigen Sie die schriftliche Bestätigung der zuständigen Ordnungsbehörde über die Geeignetheit des Aufstellungsortes der Spielgeräte. Außerdem müssen Sie als Gewerbetreibender Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.

Die Gebühr beträgt mindestens 153€ und höchstens 2.550€. In welcher genauen Höhe die Gebühr erhoben wird, hängt vom Einzelfall ab.

Rechtsgrundlage

  • § 33c Gewerbeordnung (GewO)
  • Spielverordnung
  • Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL)
  • Hessische Spielhallengesetz (HessSpielhG)

Kontaktieren Sie zum Thema Gaststätten gerne die Mitarbeiter unserer Gewerbeabteilung im Rahmen der Sprechzeiten.

 

Ausgesetzte oder freilaufende Haustiere melden

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Aufgefundene Haus- und Heimtiere sind rein rechtlich gesehen "Fundsachen". Damit ist die Stadt als Fundbehörde zuständig. Sie muss Fundtiere entgegennehmen und artgerecht unterbringen. Die Fundbehörde übergibt in der Regel deshalb die Fundtiere an eine geeignete Stelle (Tierheim).

Die Tierschutzvereine und Tierheime übernehmen in diesem Bereich eine wichtige Aufgabe für die Gesellschaft. Diese sind jederzeit für Spenden dankbar, die den Tieren zu Gute kommen. Wenn Sie sich für ein Haustier interessieren, können Sie sich an ein Tierheim wenden. Dort erhalten Sie auch sachkundige Beratung.

Rechtsgrundlage

  • § 90a i.V. mit §§ 965 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 27b Hessisches Ausführungsgesetz zum BGB (HessAGBGB)

Kontaktieren Sie zum Thema Haustiere gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeine Ordnungsbehörde / Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.

Auskunfts- und Übermittlungssperren beantragen

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Die Anträge für Auskunfts- / Übermittlungssperren sind im Stadtbüro kostenfrei erhältlich. Sie können beides jedoch auch online beantragen. Verwenden Sie hierzu bitte die unten aufgeführten Links.

Ausnahmegenehmigungen nach der StVO

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Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen (Straßen, Wege) für Arbeits- und Baustellen beantragen

Die Einrichtung einer Arbeits-/Baustelle auf öffentlicher Verkehrsfläche stellt eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar. Hierfür wird eine verkehrsrechtliche Anordnung und/oder Ausnahmegenehmigung und eine Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis benötigt.

Genehmigungspflichtig sind z. B.

  • Baustellen allgemein (Abrissarbeiten, Hoch- und Tiefbauarbeiten, Leitungsarbeiten)
  • Bauwagen oder Mannschafts-/ Gerätebuden
  • Bauzaun
  • Materiallager
  • Gerüste
  • Mulden und Container
  • Hebebühnen
  • Autokran, Baukran, Schrägaufzug oder Hubsteiger
  • Umzüge

Die Gebührenhöhe für die Benutzung der öffentlichen Straßen unterliegt einer Staffelung und ist von der Art und der Zeitdauer der Nutzung abhängig. Der Gebührenrahmen bewegt sich zwischen 10,20 Euro und 1.000,00 Euro.

Rechtsgrundlage

  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
  • Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfern- und Landesstraßen (Verordnung über Sondernutzungsgebühren)

Kontaktieren Sie zum Thema Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen bitte die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde / Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.