Was erledige ich wo?

Ausschankgenehmigung

+ Details - Details

Die Anmeldung einer vorübergehenden Gaststätte ist online möglich. Den hierzu nötigen Link finden Sie unten.

Wer aus besonderem Anlass (z.B. Volksfest, Musikveranstaltung) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (Ausschankwagen, Bierzelt usw.) aufnehmen möchte, hat dies spätestens 4 Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen.

In der Anzeige sind

  • der Name und Vorname des Gewerbetreibenden mit ladungsfähiger Anschrift,
  • Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes,
  • die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
  • die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl

anzugeben. Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.

Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL). Ihre Höhe beträgt mindestens 10,00 Euro und höchstens 61,00 Euro.

Rechtsgrundlage

  • § 6 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)
  • Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL)

Kontaktieren Sie zum Thema Gaststätten gerne die Mitarbeiter der Gewerbeabteilung im Rahmen der Sprechzeiten.

 

Ausstellung von Jugendtaxi-Scheinen

+ Details - Details

Jugendtaxi-Gutscheine können von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Alter von 14-20 Jahren genutzt werden und im Stadtbüro zu einem Preis von 2,00€ nach Vorlage des Jugendtaxi-Ausweises erworben werden. Die Gutscheine haben einen Wert von 5,00€ und können in bar bezahlt werden. Detaillierte Informationen um Jugendtaxi des Kreises Limburg-Weilburg finden Sie unter den u.a. Links:

Ausweise ausstellen lassen

+ Details - Details

Ausweis ausstellen lassen

Um einen (neuen) Personalausweis ausstellen zu lassen, müssen Sie persönlich in unserem Stadtbüro vorsprechen und ein aktuelles, biometrisches Lichtbild sowie eine Geburtsurkunde oder eine Heiratsurkunde mitbringen. Es besteht bei Eilbedürftigkeit auch die Möglichkeit, einen vorläufigen Personalausweis ausstellen zu lassen. Den Status eines beantragten Ausweises können Sie unter dem u.a. Link einsehen.

Die Kosten betragen 10,00€ für einen vorläufigen Personalausweis, bzw. 22,80€ (jünger als 24 Jahre) und 37€ ab dem 24. Lebensjahr und können bar beglichen werden. Nähere Informationen können Sie den u.a. Links und Dokument entnehmen.

Reisepass ausstellen lassen

Um einen (neuen) Reisepass ausstellen zu lassen, müssen Sie persönlich in unserem Stadtbüro vorsprechen und ein aktuelles, biometrisches Lichtbild und eine Gebursturkunde oder Heiratsurkunde  mitbringen. Die Kosten können je nach Art des Reisepasses variieren und bar beglichen werden. Nähere Informationen (auch zu den Kosten) können Sie dem unten angeführten Dokument entnehmen. Den Status eines beantragen Reisepasses können Sie unter dem u.a. Link einsehen.

Die Erstellung eines Kinderreisepasses kann je nach Sachverhalt unterschiedliche Anforderungen mit sich bringen. Detaillierte Informationen hierzu inkl. der bar oder mit Karte zu begleichenden Kosten können Sie den u.a. Links und Dokumenten entnehmen.

Die Kosten für einen Reisepass betragen 37,50€ (jünger als 24 Jahre) und 70€ ab dem 24. Lebensjahr und können bar beglichen werden.

Für eine Express Ausstellung des Reisepasses gelten folgende Preise:
unter dem 24. Lebensjahr: 69,50€ (32 Seiten), 91,50€ (48 Seiten)
ab dem 24. Lebensjahr: 102€ (32 Seiten), 124€ (48 Seiten)

Autowracks und nicht zugelassene Fahrzeuge melden

+ Details - Details

Immer wieder werden nicht zugelassene Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestellt. Oft handelt es sich dabei um wahre Schrottautos, derer sich die Besitzer unter Vermeidung der Verwertungskosten entledigen wollen. Nicht zugelassene Fahrzeuge gefährden oder erschweren den Verkehr, indem zum Beispiel der ohnehin schon knappe Parkraum reduziert wird.

Die für ein nicht zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum verantwortliche Person verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung. Damit liegt, wie bei jedem Verstoß gegen Rechtsnormen, eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit vor. Betroffene müssen mit einem kostenpflichtigen Bußgeldverfahren sowie der kostenpflichtigen Entfernung des Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum rechnen.

Wenn Sie ein nicht zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum sehen, können Sie dieses telefonisch oder per E-Mail melden.

Rechtsgrundlage:

  • § 46 StVO

Kontaktieren Sie zum Thema Autowracks/ nicht zugelassene Fahrzeuge gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde / Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.