Was erledige ich wo?

Städtische Gremien (Informationen erfragen über…)

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Wenn Sie Fragen rund um das Thema städtische Gremien in Hadamar haben, hilft Ihnen Herr Rainer Schmidt im Rahmen unserer Sprechzeiten gerne weiter.

Sterbefall anzeigen

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Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt angezeigt werden.

Anzeigepflichtige

Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet

  1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist. (Dazu gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.)

Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link weiter unten

Sterbeurkunde anfordern (online, externer Link)

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Sterbeurkunde anfordern

Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen lassen

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Hier ist eine persönliche Vorsprache bei der Stadtkasse im Rahmen der Öffnungszeiten nötig. Für die Ausfertigung der Erklärung wird eine Gebühr in Höhe von 5,00€ fällig, die in bar oder mit EC-Karte beglichen werden kann.

Strafzettel prüfen

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Bei falschem Parken oder auch Parken ohne gültigen Parkschein droht vom Ordnungsamt ein Verwarnungsgeld (Strafzettel). Ausgestellt wird der Strafzettel durch die Ordnungspolizeibeamten im Rahmen ihrer Außendiensttätigkeit, die weitere Bearbeitung erfolgt durch den Innendienst. Gleiches gilt für Überschreitungen im Rahmen der Geschwindigkeitsmessungen. Die Ordnungspolizeibeamten richten die Messstellen ein und führen die Geschwindigkeitsmessungen vor Ort durch. Die Auswertung übernimmt der Innendienst.

Sollten Sie einen Strafzettel empfangen haben, dann erhalten Sie in jedem Fall eine schriftliche Benachrichtigung per Post (Zeugenfragebogen). Der Zeugenfragebogen enthält alle wichtigen Informationen zu Ihrem Strafzettel, wie beispielsweise zu Tatort und Tatzeit sowie zum Tatbestandsmerkmal. Ebenfalls angegeben ist hier auch die Höhe des Verwarngeldes.

Sollten Sie im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung „geblitzt“ worden sein, warten Sie auch hier bitte die schriftliche Benachrichtigung ab. Dieses Schreiben enthält alle für Sie relevanten Informationen.
Die Höhe der Verwarngelder richtet sich nach der Art der Ordnungswidrigkeit. So wird ein Falschparken vor einer Feuerwehrzufahrt oder unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für Menschen mit Schwerbehinderung mit einem höheren Verwarngeld geahndet als beispielsweise die Überschreitung der vorgegebenen Parkdauer. Auch spielt es eine Rolle, ob andere Verkehrsteilnehmer (auch Fußgänger!) durch das Falschparken behindert werden oder hierdurch sogar gefährliche Situationen entstehen. Dann wird das Fahrzeug gegebenenfalls auch abgeschleppt.

Bei den Geschwindigkeitsmessungen richtet sich die Höhe der Verwarngelder nach der Differenz zwischen der erlaubten und der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit. Je nach Differenz wird das Verfahren direkt an die Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Kassel weitergeleitet. Die Höhe der Verwarn- und Bußgelder ist gesetzlich geregelt und wird nicht durch die Kommune festgesetzt.

Kontaktieren Sie zum Thema Parkverstöße/ Geschwindigkeitsmessung gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeine Ordnungsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.


Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der häufigsten bundeseinheitlichen Verwarnungsgelder:

  • Parken auf dem Gehweg 55€
  • Parken auf einem Behindertenparkplatz 55€
  • Parken auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge 55€
  • Parken auf gesperrten Wirtschaftswegen 55€
  • Fahren auf gesperrten Wirtschaftswegen 50€
  • Parken im eingeschränkten Haltverbot 25€
  • Parken ohne vorgeschriebene Parkscheibe 20€

Gegebenenfalls kann die Höhe des Bußgelds durch zusätzliche Ordnungswidrigkeiten wie Verkehrsbehinderung oder längeres Parken steigen.

Straßenbeleuchtung (Informationen erhalten zu…)

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Für die Straßenbeleuchtung der Stadt ist die Syna in Runkel zuständig. Auf deren Homepage erhalten Sie weitere Informationen und können Sie auch Störungen melden.

Straßenreinigung

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Die „Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen im Gebiet der Stadt Hadamar regelt die Pflicht zur Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage. Dadurch soll die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung, vermieden bzw. beseitigt werden.

Die Eigentümer und Besitzer von durch öffentliche Straßen erschlossene bebauten oder unbebauten Grundstücke haben vor einem Sonntag / Feiertag die Gehwege, Straßenrinnen und Fahrbahnen bis zur Mitte der Straße zu reinigen.

Bei Schnee- und Eisglätte müssen die Gehwege und Überwege in der Zeit von 7 bis 20 Uhr jeweils unverzüglich von Schnee und Eis befreit und gegen Glätte mit abstumpfenden Materialien gestreut werden.
Die Durchführung der Straßenreinigung / Schneeräumung bewahrt Verkehrsteilnehmer vor Unfällen und die Grundstückseigentümer/-besitzer vor möglichen Schadensersatzansprüchen Dritter sowie Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Kontaktieren Sie zum Thema Straßenreinigung gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde / Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.

Straßenschäden melden

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Wenn Sie uns Straßenschäden wie z.B. Schlaglöcher im Bordstein melden möchten, wenden Sie sich bitte an unser Bauamt.

Sträucherüberwuchs melden

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Grundstückseigentümer sind verkehrssicherungspflichtig und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs ihrer Begrünung entstehen können. Um die Sicherheit zu gewährleisten, sind Hecken, Bäume und Sträucher an Straßen, Wegen und Plätzen rechtzeitig soweit zurück zu schneiden, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne Gefahr nutzen können. Der Rückschnitt im Bereich von Geh- und Radwegen muss in einer lichten Höhe von mindestens 2,5 Metern bündig bis zur Grundstücksgrenze erfolgen. Dagegen muss die Fahrbahn bis zu einer lichten Höhe von 4,5 Metern von jeglichem Überhang frei sein. Verkehrszeichen und Straßennamensschilder müssen soweit freigeschnitten sein, dass sie auch bei Dunkelheit von Verkehrsteilnehmern zweifelsfrei zu erkennen sind.

Der Rückschnitt sollte rechtzeitig stattfinden. Zwischen dem 1. März und dem 30. September verbietet das Bundesnaturschutzgesetz das Roden sowie radikale Schnitte an Hecken und Büschen zum Schutz von Tieren und ihrem Lebensraum. Vögel brüten in dieser Zeit in den Gehölzen. Rückschnitte sind allerdings ganzjährig erlaubt.

Kommen die Eigentümer oder Besitzer ihrer Verpflichtung nicht nach, so kann die Stadt nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer oder Besitzer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen.

Rechtsgrundlage

  • § 27 (2) des Hessischen Straßengesetztes

Kontaktieren Sie zum Thema Pflanzenüberwuchs bitte die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde / Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.

Stundung vornehmen

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Wenn Sie eine Stundung offener Beträge vornehmen möchten, wenden Sie sich bitte im Rahmen unserer Öffnungszeiten an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stadtkasse. Bitte halten Sie wenn möglich das Kassenzeichen, ggf. die Rechnungsnummer bereit. Bitte beachten Sie, dass Stundungen mit Zinszahlungen verbunden sind und das Hinterlegen einer Sicherheit erforderlich sein kann.