Was erledige ich wo?

Gaststätte betreiben

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Wer eine Gaststätte mit Alkoholausschank betreiben will, ist verpflichtet, 6 Wochen vor Betriebsbeginn eine Gewerbeanzeige unter der Vorlage bestimmter Unterlagen abzugeben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gaststätte von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden betrieben wird. Wer eine Gaststätte ohne Alkoholausschank betreiben will, muss gleichzeitig mit dem Betriebsbeginn lediglich eine Gewerbeanzeige abgeben.

Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Keine zeitlich vorweggenommene Gewerbeanzeige ist erforderlich, wenn alkoholische Getränke als unentgeltliche Nebenleistung in geringen Mengen oder an Hausgäste in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb abgegeben werden. Hier ist - wie bei einer Gaststätte ohne Alkoholausschank - die Abgabe einer Gewerbeanzeige zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns ausreichend. Die Anzeigepflicht entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie z.B. Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Baurecht (z.B. hinsichtlich der Frage nach Toiletten).

Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL). Ihre Höhe bemisst sich nach dem zeitlichen Aufwand und beträgt bei einer Gewerbeanzeige für eine Gaststätte mit Alkoholausschank bei Verzicht auf eine Empfangsbescheinigung nach § 2 HGastG in Verbindung mit § 15 GewO mindestens EUR 51,00. Daneben fallen Kosten für die einzureichenden Unterlagen weitere Kosten an.

Benötigte Unterlagen:

  •  Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde)
  • Gewerbeanmeldung
  • Nachweis über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes:
  • Nachweis über die beantrage Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes:
  •  Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
  •     beim Insolvenzgericht (nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung) und
  •     beim Vollstreckungsgericht (nach § 915 Abs. 1 Zivilprozessordnung)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes

Rechtsgrundlage

  • Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)
  • Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL)
  • § 15 Gewerbeordnung (GewO): Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung

Kontaktieren Sie zum Thema Gaststätten gerne die Mitarbeiter der Gewerbeabteilung im Rahmen der Sprechzeiten.

Gaststätte vorübergehend betreiben (aus besonderem Anlass)

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Die Anmeldung einer vorübergehenden Gaststätte ist online möglich. Den hierzu nötigen Link finden Sie unten.

Wer aus besonderem Anlass (z.B. Volksfest, Musikveranstaltung) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (Ausschankwagen, Bierzelt usw.) aufnehmen möchte, hat dies spätestens 4 Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen.

In der Anzeige sind

  • der Name und Vorname des Gewerbetreibenden mit ladungsfähiger Anschrift,
  • Ort und Zeitraum der Ausübung des Gaststättengewerbes,
  • die zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie
  • die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl

anzugeben. Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.

Die Gebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL). Ihre Höhe beträgt mindestens 10,00 Euro und höchstens 61,00 Euro.

Rechtsgrundlage

  • § 6 Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)
  • Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL)

Kontaktieren Sie zum Thema Gaststätten gerne die Mitarbeiter der Gewerbeabteilung im Rahmen der Sprechzeiten.

 

Geburt anzeigen

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Wenn die Klinik die Anzeige nicht selbst vornimmt, muss die Geburt eines Kindes bei dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.

 

Geburtsurkunde anfordern (online, externer Link)

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Beantragen von Geburtsurkunden

Gefahren für die öffentlichen Sicherheit und Ordnung abwehren (Ordnungsangelegenheiten)

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Gefahren für die öffentlichen Sicherheit und Ordnung abwehren (Ordnungsangelegenheiten)

Beim Vorliegen einer Gefahrensituation, wodurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, ist - unabhängig von der Art der Gefahr - eine sofortige telefonische Benachrichtigung der Ordnungsbehörde erforderlich.

Außerhalb der Öffnungszeiten der Ordnungsbehörde - in den Abend- und Nachtstunden, an Wochenenden und Feiertagen - ist bei Gefahr im Verzuge die Polizeidirektion in Limburg zu verständigen.
Bei allen anderen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, deren Beseitigung keine Eile erfordert, ist der Ordnungsbehörde schriftlich der Sachverhalt und die daraus abzuleitende Gefahr mitzuteilen.

Gefährliche Hunde anmelden

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Alle Bundesländer haben Gesetze bzw. Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Da die Gefahrenabwehr in die Kompetenz der Länder fällt, sind die Regelungen der Bundesländer unterschiedlich.

In Hessen sind alle Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit, also für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen. Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Als gefährlich gelten unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit solche Hunde, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder die auffällig geworden sind. Ferner sind Hunde folgender Rassen als gefährlich anzusehen:

  • Pitbull-Terrier oder
  • American Pitbull Terrier,
  • American Staffordshire-Terrier oder
  • Staffordshire Terrier,
  • Staffordshire-Bullterrier,
  • Bullterrier,
  • American Bulldog,
  • Dogo Argentino,
  • Kangal (Karabash),
  • Kaukasischer Owtscharka und
  • Rottweiler.

Erfasst werden auch Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest sowie die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters nachzuweisen. Die Einfuhr bzw. Verbringung gefährlicher Hunde in das Bundesgebiet ist durch das Gesetz zur Bekämpfung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland geregelt.

Für die Erteilung der Erlaubnis werden Gebühren nach Nr. 45 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport erhoben. Darüber hinaus entstehen in der Regel Kosten für die Sachkundeprüfung und die Wesensprüfung. Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport.

Rechtsgrundlage

  • Hessische Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)
  • Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG)

Kontaktieren Sie zum Thema Gefährliche Hunde gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.

 

Geh-/ Rad-/ Feldwege unterhalten

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Für die Unterhaltung von Rad-/ Geh- und Feldwegen ist unser Bauamt zuständig. Wenn Sie hierzu Fragen haben oder vor Ort Mängel melden wollen, kommen Sie bitte im Rahmen unserer Sprechzeiten auf uns zu.

Gelbe Säcke abholen

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Gelbe Säcke erhalten Sie im Rahmen unserer Servicezeiten in der Zentrale des Rathaus-Neubaus. Während der corona-bedingten Schließung des Rathauses für Publikumsverkehr werden die gelben Säcke auf kurzfristigen Anruf hin zur Mitnahme vor die Tür gelegt.

Gemeinschaftshäuser mieten

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Wenn Sie die Stadthalle, ein Gemeinschaftshaus, das Schloss oder eine andere Halle der Stadt Hadamar mieten möchten, kommen Sie bitte im Rahmen der Sprechstunde auf uns zu, um uns das gewünschte Datum, den Zweck und die erwartete Besucherzahl der Veranstaltung mitzuteilen. Nach erfolgreicher Prüfung und Hinterlegung der Kaution übersenden wir Ihnen den entsprechenden Mietvertrag. Den Gebührenbescheid erhalten Sie nach der erfolgreichen Übergabe im Anschluss der Veranstaltung.

Gewerbe an-/um-/abmelden

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Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.
Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.

Nicht zum Gewerbe zählen u. a.:

  • sozial unwertige, insbesondere verbotene Tätigkeiten
  • Urproduktion, z. B. Land- und Forstwirtschaft
  • freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater
  • die Verwaltung eigenen Vermögens

Anzeigepflichtige Gewerbetreibende sind:

  • Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen)
  • Geschäftsführende Gesellschafter von Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaften - GbR, OHG, KG)
  • Juristische Personen (GmbH, AG), die der Gewerbeanzeigepflicht durch ein Handeln ihres Vertretungsberechtigten nachkommen (Geschäftsführer, Vorstand)

Von der Gewerbeanzeige werden u. a. Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften, und das Dezernat Arbeitsschutz der Regierungspräsidien informiert.
Gewerbeummeldung: Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb der Gemeinde sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der Tätigkeit des Gewerbes erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.

Gewerbeabmeldung: Die Aufgabe eines Gewerbebetriebes liegt bei einer vollständigen Aufgabe einer Haupt- oder Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle vor. Die Aufgabe eines stehenden Gewerbebetriebes muss ebenfalls bei der Gemeinde angezeigt werden.

Rechtsgrundlage

  • § 14 Gewerbeordnung (GewO)
  • Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL)

Kontaktieren Sie zum Thema Gewerbe gerne die Mitarbeiter der Gewerbeabteilung im Rahmen der Sprechzeiten.

 

Gewerbeflächen kaufen/ Auskunft über Gewerbeflächen einholen

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Gewerbefläche kaufen

Die Mitarbeiter unseres Stadtmarketing-Teams beraten Sie gerne über verfügbare Gewerbeflächen in unserem Stadtgebiet. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Homepage unter u.a. Link.

Gewerbegebiete

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Gewerbefläche kaufen

Die Mitarbeiter unseres Stadtmarketing-Teams beraten Sie gerne über verfügbare Gewerbeflächen in unserem Stadtgebiet. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Homepage unter u.a. Link.

Gewerbesteuer/Grundsteuer zahlen

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Bei der Berechnung der Grund-/Gewerbesteuer wird der vom Finanzamt festgesetzte Messbetrag mit dem Hebesatz der Stadt multipliziert. Für Informationen zum Ein- und Ausgang der Zahlung wenden Sie sich bitte die Mitarbeiter unserer Stadtkasse. Zur Berechnung, Entstehung und etwaigen Gutschriften der Forderungen wenden Sie sich bitte im Rahmen der Öffnungszeiten an Frau Giesinger. (Formulierung Steuerbescheid).

Gewerbezentralregisterauskunft einholen

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Die Beantragung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister ist immer nur für die beantragende Person selbst möglich. Der Versand des Antrages auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister erfolgt immer an die Haupt- oder alleinige Wohnung des Beantragenden.

Auskünfte, die direkt an eine Behörde versandt werden beziehungsweise Auskünfte, für die eine Gebührenbefreiung beantragt werden kann, sind in jedem Fall persönlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Eine Auskunft kann jedoch auch persönlich vor Ort im Stadtbüro beantragt werden. Auf Antrag erhält jede natürliche oder juristische Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen gewerberechtlicher Verstöße, soweit sie ihre Person oder den Gewerbebetrieb betreffen. Die Gewerbezentralregisterauskunft wird in einer Vielzahl von Erlaubnisverfahren benötigt.

Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird vom Bundesamt für Justiz in Bonn ausgestellt.

Die Auskunft kann von einer natürlichen Person beantragt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.  Bei der Antragstellung können Sie sich nicht vertreten lassen.

Die Gewerbezentralregisterauskunft kann auch von einer juristischen Person beantragt werden. Hier richtet sich die behördliche Zuständigkeit für die Entgegennahme des Antrags nach dem Sitz der Firma (Ort der Eintragung im Handelsregister). Der Antrag ist durch den gesetzlichen Vertreter der Firma zu stellen.

Die häufigsten Arten einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister:

  • für private Zwecke: Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird Ihnen direkt nach Hause gesandt. (behördlicher Hinweis: Beleg-Art 1)
  • zur Vorlage bei einer Behörde: Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird direkt der Behörde zugesandt.

Rechtsgrundlage

  • § 150 Gewerbeordnung (GewO)
  • Nr. 1132 der Anlage zu § 4 Absatz 1 des Gesetzes über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (JVKostG)

Kontaktieren Sie zum Thema Gewerbe gerne die Mitarbeiter der Gewerbeabteilung im Rahmen der Sprechzeiten.

 

Gewerbliche Personenbeförderung betreiben

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Wenn Sie gewerbliche Personenbeförderung mit Taxi oder Mietwagen durchführen wollen, benötigen Sie eine Genehmigung.

Rechtsgrundlage

  • §§ 47, 49, 12, 13, 15 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
  • § 1 Nr. 4 der (hessischen) Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Personenbeförderungsgesetz
  • § 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
  • Lfd. Nr. II.4, 5 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV)

Kontaktieren Sie zum Thema gewerbliche Personenbeförderung gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde / Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.