Was erledige ich wo?

Nachbarschaftsbeschwerde einreichen

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Ein friedliches Verhältnis zwischen Nachbarn ist ein hohes Gut, das es zu pflegen und zu bewahren gilt. Im täglichen Zusammenleben kann es dennoch zu Belästigungen und Beeinträchtigungen durch Lärm- oder Geruchsimmissionen kommen. Sprechen Sie bei Beschwerden zunächst mit den Personen, die die Immissionen verursachen. Erreichen Sie durch Gespräche keine Lösung und fühlen Sie sich weiter unzumutbar belästigt, können Sie sich an die zuständigen Überwachungsbehörden wenden. In der Regel ist tagsüber die Stadtverwaltung zuständig. In den Abend- und Nachstunden und an Wochenenden oder Feiertagen können Sie sich auch an die Polizeidirektion in Limburg wenden.

Rechtsgrundlage

  • § 117 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) (Unzulässiger Lärm)

Kontaktieren Sie zum Thema Lärm gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde / Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.

 

Namensänderung beantragen

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Darunter fallen z.B. behördliche Vor- und Familiennamensänderungen, die Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe, Einbenennungen von Kindern, Erklärungen nach § 94 Bundesvertriebenengesetzes usw.

Weitere Informationen erfragen Sie bitte beim Standesamt.

Natur-, Umwelt- und Klimaschutz (Informationen erhalten zu…)

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Bei Fragen zum Thema Natur-, Umwelt- und Klimaschutz kontaktieren Sie die Mitarbeiter unseres Bauamts gerne im Rahmen unserer Sprechzeiten.

Nicht zugelassene Fahrzeuge und Autowracks melden

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Immer wieder werden nicht zugelassene Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestellt. Oft handelt es sich dabei um wahre Schrottautos, derer sich die Besitzer unter Vermeidung der Verwertungskosten entledigen wollen. Nicht zugelassene Fahrzeuge gefährden oder erschweren den Verkehr, indem zum Beispiel der ohnehin schon knappe Parkraum reduziert wird.

Die für ein nicht zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum verantwortliche Person verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung. Damit liegt, wie bei jedem Verstoß gegen Rechtsnormen, eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit vor. Betroffene müssen mit einem kostenpflichtigen Bußgeldverfahren sowie der kostenpflichtigen Entfernung des Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum rechnen.

Wenn Sie ein nicht zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum sehen, können Sie dieses telefonisch oder per E-Mail melden.

Rechtsgrundlage:

  • § 46 StVO

Kontaktieren Sie zum Thema Autowracks/ nicht zugelassene Fahrzeuge gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Allgemeinen Ordnungsbehörde / Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Sprechzeiten.

Niederschlagswasser (versiegelte Flächen zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr melden)

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Im Zuge von Baumaßnahmen sind versiegelte Flächen dem Bauamt zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr zu melden.

Diese können Sie über den Online-Service digital übermitteln. Wenn Sie Fragen zum Thema haben, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter des Bauamts.

Nutzfeuer anzeigen

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Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können außerhalb von bebauten Ortsteilen auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht durch Verrotten, insbesondere Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren, zugeführt werden können.

Die Verbrennung muss mindestens 48 Stunden vor Beginn persönlich angezeigt werden.

In der Anzeige sind

  • Lage und Größe des Grundstückes, auf dem die Abfälle verbrannt werden
  • Art und Menge des Abfalls
  • Namen, Alter und Anschriften der Aufsichtspersonen bzw. des Verantwortlichen

Verbrannt werden darf nur montags- bis freitags von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr und samstags von 08.00 bis 12.00 Uhr. Der Abbrand darf nur unter ständiger Aufsicht einer zuverlässigen Person und bei trockenem Wetter erfolgen. Starke Hitzestrahlung, Flugfeuer und Verqualmung der Umgebung, sind zu vermeiden. Es ist darauf zu achten, dass ein Mindestabstand von 100 m zur nächsten Bebauung einzuhalten ist.

Nutzen Sie den Online-Service zur Anzeige eines Nutzfeuers oder kontaktieren Sie gerne die zuständigen Mitarbeitenden im Rahmen der Sprechzeiten.