Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Hadamar

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung, der Ortsbeiräte und der Ausländerbeiratswahl in der Stadt Hadamar am 14. März 2021

Entsprechend § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich zur Einreichung der Wahlvorschläge für die am 14. März 2021 stattfindende Wahl der Stadtverordnetenversammlung, Wahl der Ortsbeiräte der Stadtteile und der Ausländerbeiratswahl auf.

Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am  Montag, dem 4. Januar 2021, 18.00 Uhr.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen müssen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.

Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, dem Zusatz „Frau“ oder „Herr“, Tags der Geburt, Geburtsort, Berufs oder Stands und der Anschrift der Hauptwohnung (Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort) aufzuführen.

Ist für die Bewerberinnen oder die Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden.

Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (4. Januar 2021) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre/seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Bei der Wahl der Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiratswahl sind neben Deutschen auch die

hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis wohnen und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.

Bei der Ausländerbeiratswahl sind neben ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern auch Deutsche, die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohnerinnen und Einwohner im Inland erworben haben, oder Doppelstaater wählbar, aber nicht wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet, seit mindestens drei Monaten in Hadamar ihren Hauptwohnsitz haben und nicht von der

Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Aussiedlerinnen/Aussiedler und Spätaussiedlerinnen/Spätaussiedler sowie im Ausland eingebürgerte Personen sind nicht wählbar.

Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer Abgeordneten/einem Abgeordneten oder Vertreterin/Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).

Eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Stadt Hadamar oder des jeweiligen Stadtteils oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Stadt Hadamar oder des jeweiligen Stadtteils aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen/Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt.

Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin/jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen/Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen/Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.

Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Wahlkreisebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Stadt Hadamar in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen/Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die

jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin/dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertreterinnen/Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden ist. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches (StGB).

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor der Wahl, dem 4. Januar 2021, bis 18.00 Uhr schriftlich unter folgender Anschrift einzureichen:

Stadt Hadamar, Wahlamt, Untermarkt 1, 65589 Hadamar

Bitte beachten Sie, dass die Büros der Stadt Hadamar am 24. und 25. Dezember 2020, am 31.Dezember 2020 (Silvester) und am 1. Januar 2021 (Neujahr) geschlossen sind. Davon abweichend ist das Wahlamt am 24. und 31. Dezember 2020 von 9.00 bis 12.00 Uhr besetzt. Bis einschließlich zum 23. Dezember 2020, vom 28. bis zum 30. Dezember 2020 und ab dem 4. Januar 2021 ist das Rathaus innerhalb der bekannten Servicezeiten besetzt und erreichbar. Auf Grund der oben genannten Einreichungsfrist ist das Wahlbüro am 04. Januar 2021 bis 18.00 Uhr besetzt. Wegen der aktuellen Corona-Situation wird empfohlen, zur Abgabe des Wahlvorschlages einen Termin zu vereinbaren.

Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:

  1.   Die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber nach einem Vordruckmuster, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer  Vertreterin/eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin/der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin/des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen,
     
  2. eine Bescheinigung des Wahlamtes, dass die vorgeschlagenen Bewerberinnen/Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen,
     
  3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen/Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt,
     
  4. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der  Unterzeichnerinnen/Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag Unterstützungsunterschriften benötigt.

Mit Ausnahme des Vordruckes KW 7 – Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts, der nur beim Gemeindewahlleiter erhältlich ist, stehen sämtliche zur Einreichung der Wahlvorschläge zu verwendenden Vordrucke auf der Internetseite des Landeswahlleiters Hessen www.wahlen.hessen.de zum Download zur Verfügung. Sie können auch kostenfrei beim Wahlamt bezogen werden.

Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 15. Januar 2021 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 4. Januar 2021 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Die für die Wahl zur Gemeindevertretung maßgebliche Einwohnerzahl beträgt 12.529.

Demnach sind für die Stadt Hadamar 37 Stadtverordnete zu wählen.

Die Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder beträgt:

Ortsbezirk

Mitglieder

Hadamar-Kernstadt

7

Hadamar-Niederzeuzheim

5

Hadamar-Oberzeuzheim

5

Hadamar-Steinbach

5

Hadamar-Oberweyer

5

Hadamar-Niederweyer

3

Nach § 7 der Hauptsatzung der Stadt Hadamar sind für die Ausländerbeiratswahl 7 Mitglieder zu wählen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hadamar den Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG gefasst hat und somit auf dem Stimmzettel der Stadtteil der Hauptwohnung bei jeder/m Bewerber/in aufgenommen wird.


Hadamar, den 12.11.2020

Wahlleiter der Stadt Hadamar

Schmidt

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Die o.g. amtliche Bekanntmachung ist am 17.11.2020 in der Nassauischen Neuen Presse erschienen wie folgt: