Bekanntmachung des Wahltages und des Tages der Stichwahl

und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters (m/w/d) der Stadt Hadamar, Landkreis Limburg-Weilburg, am 14. März 2021

  1. In der Stadt Hadamar, Landkreis Limburg-Weilburg, mit ca. 13.000 Einwohnern ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters (m/w/d) neu zu besetzen. Die Stelle ist gemäß der Hessischen Kommunalbesoldungsverordnung nach Besoldungsgruppe B 2 bewertet.

    Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes gewährt.

    Das Ende der Amtszeit des jetzigen Stelleninhabers ist der 31.10.2021.

    Die Amtszeit beträgt 6 Jahre.

    Wählbar sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 25. Lebensjahr vollendet und das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; nicht wählbar ist, wer nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

    Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen, auf  dessen gesetzliche Erfordernisse nachfolgend unter Nr. 2 hingewiesen wird; eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch ausreichend.

    Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Hadamar aufgefordert.
     
  2. Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Stadtverordnetenversammlung am Sonntag, dem 14. März 2021, eine eventuelle Stichwahl am Sonntag, dem 28. März 2021, statt.

    Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und des § 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von den Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.

    Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

    Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den  Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Tags der Geburt, Geburtsortes, Berufs oder Stands und Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

    Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwiderruflich.

    Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, die keine Bewerberin oder Bewerber sein dürfen, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

    Wahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.

    Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten bei der Wahl des Bürgermeisters in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hadamar oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, sowie von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens 74 Wahlberechtigten (=doppelte Anzahl der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung) persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

    Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.

    Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

    In jedem Wahlvorschlag sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen, die jedoch nicht als Mitglied oder stellvertretendem Mitglied dem Wahlausschuss angehören dürfen. Fehlt diese Angabe, so gilt die erste Unterzeichnerin oder der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensperson, die zweite Unterzeichnerin oder der zweite Unterzeichner als stellvertretende Vertrauensperson.

    Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. Soweit im Hessischen Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

    Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt gleichzeitig die Funktionen der Vertrauenspersonen wahr.

    Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis der Stadt Hadamar oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis der Stadt Hadamar aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und  Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt.

    Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.

    Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 Strafgesetzbuch.

    Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor der Wahl, dem 4. Januar 2021, bis 18.00 Uhr schriftlich unter folgender Anschrift einzureichen:

    Stadt Hadamar, Wahlamt, Untermarkt 1, 65589 Hadamar

    Bitte beachten Sie, dass die Büros der Stadt Hadamar am 24. und 25. Dezember 2020, am 31.Dezember 2020 (Silvester) und am 1. Januar 2021 (Neujahr) geschlossen sind. Davon abweichend ist das Wahlamt am 24. und 31. Dezember 2020 von 9.00 bis 12.00 Uhr besetzt. Bis einschließlich zum 23. Dezember 2020, vom 28. bis zum 30. Dezember 2020 und ab dem 4. Januar 2021 ist das Rathaus innerhalb der bekannten Servicezeiten besetzt und erreichbar. Auf Grund der oben genannten Einreichungsfrist ist das Wahlamt am 04. Januar 2021 bis 18.00 Uhr besetzt. Wegen der aktuellen Corona-Situation wird empfohlen, zur Abgabe des Wahlvorschlages einen Termin zu vereinbaren.

    Die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Formblätter sind auf der Website des Landeswahlleiters (https://wahlen.hessen.de) verfügbar. Das gilt nicht für das „Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift“. Dieses ist im Wahlamt anzufordern. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Bei Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern ist lediglich der Familienname und Rufname sowie das Kennwort (= Familienname) anzugeben. Dieses Formblatt wird dann als Druckvorlage per E-Mail übersandt.

    Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
  • eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung im Wahlvorschlag einverstanden ist,
  • eine Bescheinigung des Magistrats, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt,
  • bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über den Verlauf der Mitglieder- oder Vertreterinnen-/Vertreterversammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde,
  • ggf. die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (mit Angaben von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift) nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner.

    Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.

    Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

    Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 4. Januar 2021 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Hadamar, den 12.11.2020

Wahlleiter der Stadt Hadamar

Schmidt

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Die o.g. amtliche Bekanntmachung ist am 17.11.2020 in der Nassauischen Neuen Presse erschienen wie folgt: